| Dieser Artikel hilft Ihnen, sich zu wehren, wenn Sie eine Inkassoforderung für irgendeinen merkwürdigen, angeblich vor langer Zeit von Ihnen genutzten Mehrwertdienst erhalten. |
Hier geht es um die Merkwürdigkeiten im Zusammenhang mit den immer häufiger werdenden Inkassomahnungen für die zurückliegende Nutzung eines Mehrwert- oder Auskunftsdienstes.
Wir empfehlen hier folgende Vorgehensweise:
Inhaltsverzeichnis |
Überprüfen Sie, ob die Forderung Ihrer Ansicht nach rechtmäßig ist oder nicht.
Versuchen Sie sich, zu erinnern, ob Sie tatsächlich den Dienst genutzt haben. Befragen Sie Familienmitglieder.
Versuchen Sie, bei Ihrem Telefonanbieter einen Einzelverbindungsnachweis für die betreffende Zeit zu bekommen, falls noch möglich.
Blättern Sie Ihre Telefonrechnungen und Kontoauszüge durch. Prüfen Sie, ob die Forderung vielleicht längst bezahlt wurde.
Oftmals kommen diese Mahnungen beispielsweise folgendermaßen zustande:
Bis vor einiger Zeit haben die Unternehmen darauf verzichtet, solche Kleinforderungen weniger Euro nachzufordern. Inzwischen ist es aber so, dass Inkassobüros solche Forderungen massenweise eintreiben. Grundsätzlich ist es dann so, dass Sie eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung dann auch bezahlen müssen (falls nicht verjährt). Ob allerdings die Inkassokosten in der geforderten Höhe zulässig sind, das ist oft sehr zweifelhaft. Wenn die Inkassokosten Ihnen reichlich hoch erscheinen, holen Sie im Zweifelsfall Rechtsberatung ein, bevor Sie womöglich völlig überhöhte Inkassokosten bezahlen.
Lesen Sie auch den Artikel über Inkassobüros.
Immer wieder hört man von Fällen, wo die Betreffenden sich absolut sicher sind, niemals die betreffende Leistung in Anspruch genommen zu haben.
Oft hört man auch von Fällen, wo die Forderung sogar verjährt ist. Es ist leider einem Inkassobüro in Deutschland nicht grundsätzlich verboten, Forderungen einzutreiben, von denen es genau weiß, dass sie verjährt sind. Wenn der "Schuldner" das nicht merkt und die Forderung aus Unwissenheit zahlt, hat er Pech gehabt. Dabei könnte der Schuldner in so einem Fall die Zahlung verweigern und im Streitfall vor Gericht die Verjährungseinrede bringen. Dann wäre der Fall sofort abgewimmelt, der Forderungssteller hätte keine Chance vor Gericht. Lesen Sie zu dem Thema auch den Artikel über verjährte Forderungen. Es ist leicht, solche Forderungen abzuwehren. Im Prinzip bräuchte man sich außergerichtlich gar nicht zu äußern, nur einem Mahnbescheid müsste man binnen 14 Tagen widersprechen. Die Erfahrung zeigt aber, dass bei verjährten Forderungen mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit weder geklagt wird noch ein Mahnbescheid kommt. Was ja auch eigentlich ganz logisch ist.
Zur Verjährungsfrist: alle Forderungen, deren Anspruch zum Beispiel im Jahr 2006 oder früher entstanden sind, waren zum 01.01.2010 verjährt. Frist = 3 volle Kalenderjahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die Forderung entstanden ist. Nennt sich "Regelverjährung".
Unsere Empfehlung: ein Klabauterinkasso, das solche verjährten Forderungen eintreibt (mit Sicherheit im vollen Wissen), verdient überhaupt nicht, dass Sie hier irgendeine Antwort investieren. Sitzen sie die Mahnschreiben einfach aus - und basta. Nur beim Mahnbescheid: Widerspruch (der Mahnbescheid kommt aber mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht).
Tun Sie sich den Ärger nicht an und fangen Sie keine Brieffreundschaften mit solchen Klabauterinkassos an. Es lohnt nicht die Gebühr für das Einschreiben.
Oft ist es so, dass es sich bei einer Nachforschung doch herausstellt, dass die Leistung in Anspruch genommen wurde.
Immer wieder hört man aber auch von Fällen, wo ganz offensichtlich irgendwelche Leistungen angeführt werden, die nachweislich nicht genutzt wurden. Es gab Fälle, wo der Betreffende zu der Zeit der angeblichen Nutzung gar keinen Telefonanschluss hatte. Es gab Fälle, wo der Betreffende nachweislich im Urlaub war. Oder wo eine 0900-Sperre eingerichtet ist und (abgesehen von einer Weiterleitung) die 0900-Nummer gar nicht angewählt worden sein kann. Es scheint hier die abenteuerlichsten Fälle zu geben. Und diese Fälle häufen sich inzwischen in einer Weise, dass man hier nicht mehr so recht an Zufälle oder an einige wenige Buchungsfehler oder an Vergesslichkeit glauben mag.
Besonders problematisch ist der Umstand, dass die Zeitpunkte der angeblichen Nutzungen oft lange zurückliegen, meistens ein Jahr und mehr. Oft wird man sich kaum daran erinnern können, ob man tatsächlich an dem Tag die Nummer angewählt hat oder nicht.
Wie auch immer:
Der Forderungssteller hätte im Streitfall zu beweisen, dass von Ihrem Telefonanschluss aus zu der fraglichen Zeit die Mehrwertdienstleistung in Anspruch genommen wurde.
Diesen Beweis kann er aber nicht mit einem Einzelverbindungsnachweis führen.
Sondern dafür braucht er ein sogenanntes "qualifiziertes Prüfprotokoll" gemäß § 45i TKG.
Das müssen Sie als Verbraucher aber wissen, dass er diesen Beweis so bringen muss. Und daher müssen Sie es im Streitfall auch anfordern.
Dazu mehr im unten angehängten Musterschreiben.
Dieses Musterschreiben sollten Sie nur mit beweisbarer Zustellung schicken, d.h. Einschreiben mit Rückschein.
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[Ihr Name] [Datum] [Name des Inkassobüros] Betr.: Ihr Mahnschreiben vom [Datum der Mahnung einfügen] Sehr geehrte Damen und Herren, [Den nächsten Satz einfügen, wenn Ihnen der Forderungssteller bisher völlig unbekannt war:] Der Anspruchssteller war mir bisher völlig unbekannt, irgendeine Geschäftsbeziehung gab es nicht. [Den nächsten Satz einfügen, wenn im Inkassoschreiben nicht angegeben wird, für welche wann in Anspruch genommene Mehrwertdienstleistung die Mahnung geschrieben wurde:] Es wird von Ihnen nicht dargelegt, für welche Dienstleistung bzw. für welche wann angeblich von mir angewählte Mehrwertnummer Sie eine Forderung gegen mich geltend machen. [Den nächsten Absatz einfügen, wenn die Mahnung sich darauf begründet, dass Sie am Telefon angeblich eine 0900-Mehrwertnummer angewählt haben sollen, und dies aber zweifelhaft ist bzw gar nicht stimmt:] Die der Forderung zugrundeliegende Mehrwertdienstverbindung ist von mir nicht angewählt worden. Solange nicht mittels eines qualifizierten Prüfprotokolls gemäß § 45i TKG dargelegt wird, wann ich angeblich welche kostenpflichtige Mehrwertdienstverbindung welches Dienstleisters angewählt haben soll, betrachte ich derartige Forderungen als gegenstandslos. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass unqualifizierte Aufstellungen in Form von Einzelverbindungsnachweisen nicht den Anforderungen genügen, die von der Rechtsprechung an ein qualifiziertes Prüfprotokoll zu stellen sind (vgl.AG Papenburg, Urteil vom 30.10.2008, 4 C 247/08). [Den nächsten Absatz einfügen, wenn die Bevollmächtigung des Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde:] Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Bevollmächtigung im Original seitens Ihres Mandanten für den Inkassoauftrag gem. § 174 BGB nicht beilag. Solange dies nicht nachgeholt wird, betrachte ich die Forderung schon deshalb als gegenstandslos. [Den nächsten Absatz einfügen, wenn es sich laut Inkassobrief um eine "abgetretene Forderung" handelt, wenn aber die Abtretungserklärung des ursprünglichen Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde:] Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Abtretungserklärung seitens der Ursprungszedentin im Original nicht beilag. Solange dies nicht nachgeholt wird, betrachte ich die Forderung schon deshalb als gegenstandslos. [Den nächsten Satz einfügen, wenn eine Rechnungsnummer nicht angegeben war:] Ihr Schreiben enthält nicht einmal die Angabe einer Rechnungsnummer für eine Rechnung, die der Forderungssteller an mich ausgestellt haben müsste. [Den nächsten Satz einfügen, wenn Sie vom Forderungssteller niemals eine Rechnung erhalten haben:] Überhaupt ist mir seitens des Forderungsstellers eine Rechnung niemals zugegangen. [Den nächsten Satz einfügen, wenn auch auf der Telefonrechnung kein Posten für die Mehrwertleistung zu finden ist:] Auch ist auf der mir vorliegenden Telefonrechnung für den betreffenden Zeitraum kein solcher Rechnungsposten für die Nutzung fremder Mehrwertdienste ausgewiesen. [Den nächsten Satz einfügen, wenn ein Rechnungsdatum fehlt:] Weiterhin fehlt eine Angabe des Rechnungsdatums. [Den nächsten Satz einfügen, wenn die Forderung verjährt ist (lesen Sie dazu diesen Abschnitt:] Der Forderungsanspruch ist verjährt, und ich mache daher von meinem Recht der Verjährungseinrede Gebrauch. [Den nächsten Satz einfügen, wenn vom Forderungssteller keine Anschrift bekannt gegeben wird:] Eine ladungsfähige Anschrift des Forderungsstellers bzw. der Zedentin geht aus Ihrem Schreiben nicht hervor. [Den nächsten Satz einfügen, wenn vom Forderungssteller nur eine obskure Briefkastenadresse bekannt gegeben wird:] Bei der von Ihnen angegebenen Adresse des Forderungsstellers bzw. der Zedentin handelt es sich nicht um eine ladungsfähige Anschrift. [Den nächsten Satz einfügen, wenn die Forderung längst nachweislich bezahlt war:]Die Forderung wurde bereits am ... auf das Konto Nr. ... bei der ...[Bank] bezahlt. Irgendwelche Anspruche sowie Inkassokosten können daher nicht geltend gemacht werden. [Die nächsten Sätze unverändert übernehmen:] Falls der anspruchstellende Dienstleister lediglich Verbindungsnetzbetreiber wäre, hätte er keinen Anspruch auf das Inkasso von Mehrwertdienstleistungen zugunsten der Nutzer seines Netzportals (s. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05). Wie bereits ausgeführt, wird daher die Forderung vollumfänglich bestritten. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen. Von weiteren Mahnschreiben an meine Adresse ist Abstand zu nehmen. Ich warne eindringlich vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA. Mit freundlichen Grüßen |
Was wird nach diesem Widerspruch passieren?
Häufig kommt es vor, dass das Inkassobüro trotz Ihres Widerspruchs weiter mahnt. Sehr häufig werden Sie es erleben, dass auf Ihre Einsprüche überhaupt nicht eingegangen wird. Es wird z.B. nicht das geforderte Protokoll gemäß § 45i TKG geliefert (wie denn auch, nach einer derart langen Zeit dürfte es fraglich sein, dass das überhaupt technisch noch plausibel machbar ist).
Oder es wird die Bevollmächtigung immer noch nicht beigelegt etc.
In allen diesen Fällen, wo auf Ihren Einspruch nicht qualifiziert eingegangen wird, sondern nur herumgekläfft wird mit den üblichen Sprüchen von Mahnbescheid, Pfändung, Zwangsversteigerung Ihrer Unterhosen und so weiter, können Sie sich ganz entspannt zurücklehnen. Nach aller Erfahrung schläft die Sache dann nach ein paar Mahnbriefen von selbst ein, auch wenn Sie sich gar nicht mehr geäußert haben. Es macht auch regelmäßig keinen Sinn, hier weitere Brieffreundschaften zu pflegen. Ebenso gut können Sie sich mit einer Parkuhr über Literaturkritik unterhalten. Wichtig war nur Ihr Einspruch und die Anforderung des Prüfprotokolls nach § 45i TKG, weil es hierfür eine Frist gibt, innerhalb derer Sie das fordern müssen (acht Wochen nach Bekanntwerden des Anspruchs). Sobald Sie das getan haben, wie oben, und solange der Klabautermann dieses Prüfprotokoll nicht liefert, sind Sie fein raus und können prinzipiell das gesamte weitere Drohgequake schlankweg ignorieren.
Wenn jedoch der Forderungssteller tatsächlich so ein Prüfprotokoll nachliefert, und wenn er doch noch den Anspruch qualfiziert begründet, dann sollten Sie ggf. Rechtsberatung einholen. Beachten Sie, dass die Gerichte aber hohe Anforderungen an dieses Prüfprotokoll stellen. Irgendeinen Waschzettel in der Form: "Geprüft... keine Auffälligkeiten gefunden... beglaubigt: XXX[Hausmeister]" brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Die "Anbieter" werden aller Voraussicht nach regelmäßig daran scheitern, dieses Prüfprotokoll zu liefern. Falls ihnen das Wider Erwarten gelingt, scheitert es dann oft daran, dass der Dienstanbieter nur als "Verbindungsnetzbetreiber" auftritt. Dann hat er aber keinen Inkassoanspruch (s. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05), weil dann Ihr eigentlicher Vertragspartner nur der Endanbieter der Mehrwertleistung wäre. Sie brauchen sich also auch kein Versteckspiel mit untervermieteten oder mit an den Endstellen mit mehreren "XXX" gekürzten Mehrwertnummern bieten zu lassen. Solche Forderungen sind auf Treibsand gebaut und würden vor Gericht nie Bestand haben.
Dann freuen Sie sich Ihres Lebens, denn Sie haben jetzt Ihre Ruhe.
Das ist nach aller Erfahrung in solchen Mehrwertinkassofällen so gut wie nie zu erwarten. Sollte es wider Erwarten dazu kommen, holen sie Rechtsberatung ein.
Wie schnell solche "Anbieter" oft dann kuschen, wenn es hart auf hart kommt, sehen Sie an diesem Beispiel:
Dort hatte ein "Anbieter" doch einmal einen Mahnbescheid beantragt. Der "Schuldner" hat den Spieß umgedreht, und zwar hat er ein leider zu wenig bekanntes Foltermittel eingesetzt: er hat nicht nur dem Mahnbescheid widersprochen, sondern seinerseits die "Überleitung ins streitige Verfahren" beantragt. Das ist manchmal ein Schachzug, mit dem unseriöse Abzocker nicht rechnen. Weil sie nämlich jetzt in einen Prozess gezwungen werden, in den sie vielleicht eigentlich niemals wirklich hinein wollten. In diesem Beispiel hat der Forderungssteller ganz kleinlaut den Schwanz eingezogen und schon vor dem Prozess auf die Forderungsberühmung verzichtet. Trotzdem hat ihn das eine Gerichtsgebühr gekostet. Manche lernen es nicht anders. Aus solchen Beispielen können auch Sie lernen, dass Sie sich keinesfalls alles bieten lassen müssen.
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