| Dieser Artikel befasst sich mit dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. |
Der Verbraucher hat das Recht, von einem geschlossenen Vertrag innerhalb einer gewissen Frist zurückzutreten.
Mit der Erklärung des Widerrufs nimmt man seine vorher geäußerte Willenserklärung zurück.
Siehe dazu auch den Artikel: Widerspruch - Widerruf - Kündigung / Begriffserläuterung
Merke:
Das Wort Widerruf kommt vom altdeutschen Wort "wider" (="dagegen"), und nicht von "wieder" (="erneut").
Daher schreibt man "Widerruf" auch mit einfachem "i"und nicht mit "ie": "Wiederruf", wie man es leider oft liest, ist falsch geschrieben.
Verwandte Wörter: erwidern, widersprechen, Widerspruch. Auch diese Wörter werden nicht mit "ie" geschrieben.
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Dieser Hinweis ist kein oberlehrerhaftes Getue, sondern er hat einen ganz praktischen Hintergrund. |
Bei Verbraucherverträgen ist das Widerrufsrecht in den Regelungen des BGB (bürgerliches Gesetzbuch) verankert. Einschlägig ist hier der § 355 BGB, wichtig sind aber auch die Bestimmungen des § 312 BGB und folgende.
Im Antispam-Forum werden vor allen Dingen sogenannte Fernabsatzverträge diskutiert. Mit Wirkung ab 04. August 2009 gab es einige Änderungen, die bisherige Sonderregelungen rund um diese Vertragsform beschneiden oder ganz abschaffen. Dieser Artikel berücksichtigt diese Änderungen.
Wenn man eine Ware gekauft hat und innerhalb der zulässigen Frist vom Kauf zurücktreten möchte, hat man i.d.R. ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB. Die Kosten der Rücksendung trägt der Verkäufer.
Der Widerruf braucht nicht begründet zu werden.Sie können hierzu z.B. die Vorlage unter "Widerruf" in diesem Artikel verwenden.
Wir empfehlen vor allem im Umgang mit Firmen, denen man in Bezug auf Seriösität nicht 100-%-ig vertraut, den Widerruf ausschließlich in Schriftform zu erklären. Und zwar in einer sicheren Zustellform, d.h. am besten per Einschreiben mit Rückschein. Das hat einen ganz praktischen Grund: nämlich den der anschließenden Beweisbarkeit im Streitfall. Diese ist bei Widerspruch per e-Mail, Fax oder Telefon regelmäßig nicht gegeben!
Wenn Sie also auch nur den geringsten Anlass haben, an der Seriösität des Unternehmens zu zweifeln, dann müssen Sie leider auch immer wieder damit rechnen, dass im Streitfall der Zugang Ihres Widerrufs einfach bestritten wird. Sie haben dann nichts in der Hand.
Ein Widerruf ist dann sinnvoll, wenn man von einem Vertrag zurücktreten möchte, und:
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Ein Widerruf und damit Kontakt zur Gegenseite ist allerdings nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn zuvor überhaupt ein Vertrag geschlossen worden ist. Gibt es keinen Vertrag, dann gibt es logischerweise auch nichts, was man widerrufen müsste.
Könnte es zweifelhaft sein, ob es einen Vertrag gibt, kann man den Widerruf auch hilfsweise erklären. Man schreibt dann z.B.:
Ich bestreite das Vorliegen eines wirksamen Vertrags. Sollte ich mich hierüber im Irrtum befinden, erkläre ich hilfsweise den Widerruf. |
Mit der Formulierung "hilfsweise" verschafft man sich sozusagen eine juristisch ganz legitime Hintertür und setzt damit eine zweite Bedingung in den Stand, die dann greift, wenn die erste aus irgendeinem Grund nicht durchgeht. Mit so einer Formulierung verschafft man sich im Zweifelsfall Rechtssicherheit.
Bei den typischen Fällen von Webseitenabzocke, wo Sie mit versteckt angebrachten Preishinweisen in eine Abofalle gelockt werden, empfiehlt es sich in aller Regel, auf jedweden Schriftverkehr und Brieffreundschaft mit dem Abzocker (auch mit seinen Anwälten und Inkassobüros) zu verzichten. Lesen Sie dazu mehr hier:
Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren
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Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, wo dem Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung in Textform beweisbar zugegangen ist. Bei Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt des Wareneingangs beim Verbraucher. |
Fehlt die Widerrufsbelehrung, oder ist sie unwirksam, dann beginnt die Frist niemals zu laufen! In solchen Fällen kann i.d.R. auch lange nach dem angeblichen Vertragsschluß immer noch der Widerruf erfolgreich erklärt werden.
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Da viele "Verträge" unseriöser Anbieter entweder keine oder eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthalten, ist das oft ein ganz wichtiger Hebel, um aus Verträgen mit unseriösen Anbietern wieder herauszukommen. |
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Maßgeblich für den Beweis der Einhaltung des Widerrufs ist also z.B. das Datum des Einsendebelegs für das Einschreiben.
Haustürverträge unterliegen den Bestimmungen des § 312 Abs. 1 BGB. Danach steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB zu. Diese Rechte sind fristgebunden; die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen (Ausnahme z.B. bei verderblichen Waren). Der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht in einer wirksamen Widerrufsbelehrung hingewiesen worden sein. Näheres dazu s. unten.
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Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei Haustürverträgen:
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Alle Verträge, die im Internet, am Telefon oder per Fax geschlossen wurden, sind sogenannte
"Fernabsatzgeschäfte".
Hier gilt grundsätzlich eine mindestens 14-tägige Widerrufsfrist.
Der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht in einer wirksamen Widerrufsbelehrung hingewiesen worden sein. Näheres dazu s. unten. Bei Verträgen, die am Telefon geschlossen wurden, gilt immer eine 4-wöchige Widerrufsfrist ab Zugang der Widerrufsbelehrung, da hier schon rein technisch eine gültige Widerrufsbelehrung immer erst nach dem Vertragsschluss zugestellt werden kann.
Ausnahmen, wo es kein Widerrufsrecht gibt (§ 312d BGB):
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Die bisher zudem noch bestehenden Ausnahmen für Abonnements und Lotterieteilnahmen wurden mit Wirkung vom 04. August 2009 eingeschränkt. Es gilt nun folgendes:
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Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmal besonders darauf hin, dass sich die neuerlich nachgetragenen Ausnahmen für Lotterien und Abonnements ausschließlich auf den Vertragsschluss per Telefon beziehen. Würde man diese per Internet beauftragen - was für die Teilnahme an Lotterien nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht zulässig ist - so gäbe es kein Widerrufsrecht.
Verträge, die während einer auswärtigen Verkaufsveranstaltung (sogenannte "Kaffeefahrt") geschlossen wurden, unterliegen denselben Bestimmungen wie Haustürgeschäfte. Siehe dazu den Abschnitt weiter oben.
Auf Kaffeefahrten werden häufig Reisen verkauft. Normalerweise ist es so, dass es bei der Bestellung von Reisen kein Widerrufsrecht gibt. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Reise während einer freizeitmäßig organisierten, auswärtigen Verkaufsveranstaltung verkauft wird - und diese Voraussetzung trifft genau auf Kaffeefahrten zu. Also haben Sie bei einer Reise, die auf einer Kaffeefahrt bestellt wurde, ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Auf Kaffeefahrten wird auf den Vertragsformularen sehr häufig das Unterschriftsdatum bereits vorausgefüllt, dieses ist dann häufig um 2 Wochen vordatiert. Damit sabotieren die Veranstalter häufig Ihr Widerrufsrecht. Achten Sie darauf, und fallen Sie nicht auf solche Tricks herein. Unterschreiben Sie keine Verträge, von denen Sie nicht eine Kopie ausgehändigt bekommen.
Bei Reiseverträgen gibt es (anders als bei sonstigen Verbraucherverträgen) kein Widerrufsrecht, aber ein Rücktrittsrecht. Nehmen Sie das Rücktrittsrecht in Anspruch, haben Sie dem Reiseveranstalter i.d.R. einen Verlustersatz in Form einer Stornierungsgebühr zu bezahlen. Diese Gebühr ist abhängig vom Wert der Reise und von der verbleibenden Zeit zwischen Stornierung und vorgesehenem Reiseantritt (gestaffelt in Prozentsätzen).
Nähere Details zum Rücktrittsrecht bei Reisen auf der Webseite recht-im-tourismus.de.
Gemäß § 355 BGB muss der Verbraucher vom Verkäufer über sein Widerrufsrecht belehrt werden.
Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss:
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Wenn die Widerrufsbelehrung bestimmte Formfehler enthält, führt dies häufig dazu, dass die Belehrung insgesamt unwirksam ist. Das führt wiederum dazu, dass die Widerrufsfrist niemals begonnen hat - so, als hätte es gar keine Widerrufsbelehrung gegeben.
Ein Beispiel für so einen Formfehler in einer Widerrufsbelehrung behandelt ein Urteil des Amtsgerichts Krefeld (1 C 368/08, vom 23.03.2009). Dort heißt es im Urteilstext:
| "Unstreitig hat die Beklagte die Ware im Rahmen eines „Haustürgeschäftes“ gemäß § 312 BGB bestellt. Nach § 312 Abs. 2 BGB muss in diesen Fällen die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht (auch) auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Diesen Hinweis enthält die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung nicht. Bereits dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit der Belehrung und dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist..." (Quelle: AG Krefeld) |
Es wurde also nicht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hingewiesen. Damit war die ganze Widerrufsbelehrung null und nichtig.
Dann beginnt die Widerrufsfrist erst ab Zugang zu laufen, und sie beträgt in diesem Fall immer mindestens einen Monat.
Dann hat die Widerrufsfrist niemals zu laufen begonnen. In aller Regel kann dann ein Widerruf auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgreich erklärt werden. Z.B. auch Monate, z.T. auch noch Jahre nach dem angeblichen "Vertragsschluß".
Rechtsgrundlage: § 355 Abs. 3 S. 3 BGB
Lassen Sie im Zweifelsfall durch einen Anwalt prüfen, ob eine versendete Widerrufsbelehrung evtl. unwirksam ist.
Ganz einfach und sonnenklar ist der Fall immer dann, wenn eine Widerrufsbelehrung in Textform niemals zugegangen ist. Der Widerruf ist dann häufig einer der besten Wege, aus einem "Vertrag" mit einen unseriösen Anbieter auf elegante Weise wieder herauszukommen.
Von unseriösen Dienstleistungsanbietern im Internet wird immer wieder gern der § 312 d BGB hergeholt, um geltend zu machen, dass das Widerrufsrecht wegen der sofortigen Inanspruchnahme der Dienstleistung erloschen sei.
Das stimmt jedoch nur dann, wenn es überhaupt vor dem Vertragsschluss eine wirksame Widerrufsbelehrung gegeben hat, wo der Verbraucher eben auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
Wie schon oben gesagt wurde, genügt eine Widerrufsbelehrung, die nur auf der Webseite zu finden ist, jedoch nicht den Anforderungen.
Bisher galt in der alten Fassung des § 312d BGB dieser Punkt noch als strittig, auch unter den juristischen Kommentatoren.
Jedoch vertritt (dem Vernehmen nach) der Kommentator Palandt selbst inzwischen einen geänderten Standpunkt dazu.
So, wie dies inzwischen auch die bekannte Rechtsprechung ebenfalls so sieht:
Gemäß dieses Standpunkts muss der Dienstleister, wenn er dem Kunden die sofortige Inanspruchnahme der Dienstleistung anbietet, den Kunden vor Vertragsschluss explizit in einer Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass mit der sofortigen Inanspruchnahme das Widerrufsrecht erlischt.
Der Dienstleister kann nicht einfach dadurch, dass er dem Kunden diese Tatsache verschweigt bzw. ihm das erst nach Vertragsschluß mitteilt, das Widerrufsrecht insgesamt aushebeln.
Mit der Gesetzesnovelle zum erweiterten Verbraucherschutz haben sich inzwischen auch einige Änderungen im Widerrufsrecht ergeben. Eine der wichtigsten betrifft den § 312d BGB (Erlöschen des Widerrufsrechts bei sofortiger Inanspruchnahme). Hier hat sich der Absatz 3 geändert, es heisst dort jetzt:
| § 312d BGB:
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Aus diesem Satz geht jetzt eindeutig hervor, dass das Widerrufsrecht bei sofortiger Inanspruchnahme nur dann erlöschen kann, wenn die Vertragsleistung bereits vollständig erbracht wurde - und wenn bereits vollständig gezahlt wurde.
De facto gilt damit z.B. bei Internet-Abonnements, dass § 312d BGB nur dann greift, wenn der Anbieter die vereinbarte Dienstleistung erbracht hat, und wenn bezahlt wurde. Damit hat man einen neuen "Hebel", um aus unseriösen, im Internet geschlossenen "Verträgen" wieder herauszukommen.
Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluß, so erlischt auch nicht automatisch gem. § 312 d BGB das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Dienstleistung sofort in Anspruch genommen hat.
Der Kunde muss nachweislich Kenntnis hiervon gehabt haben, und er muss "ausdrücklich" (!) auf eigenen Wunsch die Leistung sofort in Anspruch genommen haben. Wenn der Kunde aber nicht einmal die Wahl hat, sondern wenn der Dienstleister von sich aus ungefragt(!), ohne dem Verbraucher dies vorher mitzuteilen, sofort mit der Lieferung bzw. der Freischaltung beginnt, kann von einem "eigenen Wunsch" gem. § 312d BGB nicht mehr gesprochen werden.
Der Versuch unseriöser Dienstleister, über den § 312d BGB das Widerrufsrecht insgesamt auszuhebeln, greift also bei konsequenter Betrachtung nicht.
Viele "Dienstleister" haben auch noch nicht mitbekommen, dass der § 312d BGB geändert wurde, und verwenden fleißig die alte Widerrufsbelehrung mit den alten, auf die Vorversion bezogenen Formulierungen weiter - die dann natürlich unwirksam sind.
Gemäß § 312 c BGB ist der Anbieter einer Dienstleistung verpflichtet, Ihnen schon bei der Erstellung des Angebots bestimmte Informationen zukommen zu lassen.
Welche das sind, ergibt sich aus Art. 246 §§ 1 u. 2 EGBGB.
Hierzu zählt insbesondere:
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Die Informationen, die Ihnen ein Dienstleister zukommen lassen muss, unterliegen also nicht einfach der kreativen Gestaltungsfreiheit des Unternehmers.
Fehlt es bezüglich der Ihnen zur Verfügung stehenden Information z.B. an einer ladungsfähigen Anschrift, so kann im Grunde genommen schon deswegen der Vertrag unter Bezugnahme auf fehlende Information gem. § 312 c BGB und EGBGB für nichtig erklärt werden.
Eine Widerrufsbelehrung, wo lediglich eine Postfachanschrift enthalten ist, kann nach Ansicht des Autors ebenfalls als unwirksam betrachtet werden.
Diese Ansicht bestätigt z.B. das Urteil des OLG Koblenz (vom 9.01.2006, Az. 12 U 740/04) sowie das Urteil des OLG Hamburg (vom 27.03.2003, Az. 5 U 113/02).
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Ein älteres BGH-Urteil (BGH I ZR 306/99, vom 11.04.2002), wo noch die Auffassung vertreten wurde, dass die Angabe einer Postfachadresse auf der Widerrufsbelehrung ausreiche, berücksichtigt noch nicht die inzwischen vielfachen Gesetzesänderungen in TMG/UWG und auch nicht den Art. 246 EGBGB und kann daher nach Meinung des Autors heute nicht mehr Anwendung finden. |
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Suchbegriffe: Frist Widerruf Belehrung Recht Verbraucher Vertrag
14:08, 03. August 2009 (CEST)