| Wie bereits bei dem Artikel Mahnbescheid beschrieben, kann es zu einem Vollstreckungsbescheid kommen, wenn man auf den Mahnbescheid nicht reagiert.
Sollte hier nach der Widerspruchsfrist weder ein Widerspruch, noch die geforderte Summe beim vermeintlichen Gläubiger eingegangen sein, kann dieser einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch bei einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid prüft das ausstellende Amtsgericht nicht, ob die Forderung zurecht besteht! |
Der Vollstreckungsbescheid wird (genau wie der Mahnbescheid) mit Postzustellungsurkunde dem angeblichen Schuldner zugestellt. Damit ist aber noch nicht alles verloren. Hier hat man wieder 14 Tage Zeit, einen Einspruch gegen diese Forderung einzulegen. Dies kann man genau so einfach wie beim Mahnbescheid durch einen formlosen Einspruch und ohne Begründung beim ausstellenden Amtsgericht machen. Wie man sieht, bekommt man einige Möglichkeiten, um sich bei diesem amtlichen Mahnverfahren gegen ungerechtfertigte Forderungen zu wehren.
So tappt man auch nicht in eine Falle.
Erst wenn diese Frist verstrichen ist und keine Zahlung bei dem Gläubiger eingegangen ist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtsgültig und der Gläubiger kann die Forderung per Gerichtsvollzieher einziehen - dies nennt man dann auch: "gerichtlicher Titel". Hier stehen dem Gerichtsvollzieher mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Neben der persönlichen Vorsprache, kann er Konten bei der Bank und auch den Lohn direkt beim Arbeitgeber pfänden ("Pfändungstitel").
Ein solcher gerichtlicher Titel besitzt eine Gültigkeit von 30 Jahren. Über diese Zeit hinweg kann der Gläubiger also immer wieder versuchen, auch bei einem zahlungsunfähigen Schuldner Gelder bzw. Wertgegenstände zu pfänden.
Den Umstand, dass dies möglich ist, nutzen manche unseriöse Gläubiger als Druck- und Drohmittel. Aber wie schon beschrieben, ist es ein langer Weg bis dahin. Und dieser kann auch nur dann beschritten werden, wenn man sich vorher nicht rührt, spricht wehrt. Vollstreckung, Pfändung, "einfach so...": nein, das geht nicht. Lesen Sie dazu auch den Artikel: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren.
Wenn Sie z.B. einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen haben, kann ein Vollstreckungsbescheid in der gleichen Sache auf keinen Fall erlassen werden. Das gleiche gilt dann, wenn noch nicht einmal ein Mahnbescheid beantragt wurde. Dann kann niemals gepfändet werden - auch, wenn unseriöse Inkassobüros oft in ihren Drohbriefen diesen Eindruck erwecken.
Sollte die Forderung unberechtigt sein, dann sollte man sofort reagieren und die Option im Mahn-, bzw. Vollstreckungsbescheid nutzen und dieser Forderung widersprechen, bzw. Einspruch einlegen.
Achtung! Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verhindert nicht die Zwangsvollstreckung. Dazu ist ein gesonderter Antrag notwendig.
Deswegen spricht man bei der Einspruchsmöglichkeit beim Vollstreckungsbescheid von einer "Notfrist".
Sollte man, aus welchen Gründen auch immer, dies bis zur Vollstreckung nicht getan haben, dann wird es schwierig. Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist des Vollstreckungsbescheids ist man in dem Vorteil, dass der angebliche Gläubiger die Rechtmäßigkeit der Forderung beweisen müsste. Wurde eine Vollstreckung zu unrecht durchgeführt, dann kann man die Summe auf dem Klageweg zurückfordern. Hier steht man dann vor dem Problem, dass es nun an einem selbst liegt zu beweisen, dass die Forderung zu unrecht bestanden hat. Genau so schwer, wie es für einen Gläubiger ist, zu beweisen, dass ein Vertrag angeblich per Telefon geschlossen wurde, so schwierig kann es sein, das Gegenteil zu beweisen. Hier reicht die Aussage nicht mehr aus, da müssen dann (legale) Beweise her. Dies ist aber wieder ein ganz anderes Thema.
Fazit: Man sollte spätestens bei einem Vollstreckungsbescheid nie die Einspruchsfrist versäumen. Danach wird es nämlich sehr schwierig, die Unrechtmäßigkeit einer Forderung darzulegen, da man dann selbst in der Beweispflicht ist. Dies ist aber der letzte Strohhalm, da hier schon das Verfahren komplizierter wird. Von daher ist es dringend anzuraten, es nicht so weit kommen zu lassen.
In aller Regel ist es schon als Fehler zu bezeichnen, wenn man es überhaupt zum Vollstreckungsbescheid hat kommen lassen. Denn man hätte bereits dem hier immer vorausgehenden Mahnbescheid unbedingt widersprechen sollen.
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Wichtig: auch, wenn der Gläubiger telefonisch versichert, dass man den Vollstreckungsbescheid bzw. Mahnbescheid ignorieren könne, weil dieser zurückgezogen worden sei, sollte man dem Bescheid auf jeden Fall widersprechen!!! Ansonsten kann man unter Umständen in eine böswillige Falle laufen, wenn der Gläubiger in Wirklichkeit den Bescheid nicht zurückzieht und dann mit dem gerichtlichen Titel kommt! - Denn der Inhalt eines Telefongesprächs ist im Nachhinein nie beweisbar, und der Gläubiger wird dann einfach bestreiten, die Zusage gegeben zu haben. |
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