Urteile der Amtsgerichte
Die Urteilssammlung wird ständig aktualisiert und erweitert. Die Urteile sind nach Gerichten sortiert, wobei neuere Urteile eines Gerichtes immer vor älteren aufgelistet sind.
AG Berlin Charlottenburg
- 226 C 238/08, (betr.: Gewinnzusagen bei Kaffeefahrten) vom 27.01.2009: Unklare Formulierungen in der Gewinnbenachrichtigung führten dazu, daß die Richterin eine Gewinnzusage erkannte. "Bargeldgewinn" und "Rubbellos-Gewinn" sollte man schon unterscheiden können. (Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7368.htm)
AG Berlin Mitte
- 15 C 1006/09, (betr.: e-Mail-Werbung auf Empfehlung) vom 22.05.2009: Wer seine Kunden durch das Versprechen von Prämien zur Eingabe von Adressen Dritter animiert, haftet als Störer. (…) Werbung im Sinne des UWG liegt bereits dann vor, wenn sich die Botschaft darauf bezieht, einem bestimmten Anbieter den Vorzug vor anderen Bezugsmöglichkeiten zu geben.
(Urteilstext auf openjur.de)
AG Bochum
- 44 C 640/03, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 25.02.2004: Der Versand einer E-Mail durch einen Kandidaten zur Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte an wahlberechtigte Rechtsanwälte, in der für die Liste des Kandidaten geworben wird, stellt angesichts eines zu vermutenden Einverständnisses keinen rechtswidrigen Eingriff in §823 I BGB dar.
(Quelle: NJW-RR 2004 (982), MMR 2004 (707))
AG Bonn
- 14 C 233/01, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 21.05.2002: Unzulässige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung sowie dringender Fall nach § 937 Abs. 2 ZPO, wenn bei Antragsgegner mehrere E-Mail-Adressen des Antragsstellers in E-Mail-Verteiler eingetragen sind. Quelle: CR 2003 (67)
AG Dachau
- 3 C 167/01, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 10.07.2001: Unverlangte Werbe-E-Mails unter Unternehmern stellen keinen Eingriff dar.
(Quelle: NJW 2001 (3488), CR 2002 (455), ITRB 2001 (286))
Anmerkung: Hier sieht man, wie sich Rechtsprechung im Laufe der Zeit anpassen kann. Neuere Urteile sehen die Lage durchgehend anders.
AG Düsseldorf
- 31 C 1363/06, (betr.: Haftung trotz Opt-In-Zusicherung durch Adressverkäufer) vom 21.04.2006: Der Versender einer unerlaubten Werbe-Mail darf sich nicht auf die Zusage eines Adresshändlers über das Vorliegen einer wirksamen Einwilligungserklärung verlassen, sonder er hat dies selbst nachzuprüfen. Ansonsten haftet er selbst auf Unterlassung. Urteil bei Dr. Bahr
AG Frankfurt/M.
- 32 C 2106/01, (betr.: Fax-Werbung) vom 01.02.2002: Schadensersatzanspruch des Geschädigten wird bejaht.
AG Hamburg
- 5 U 194/03, (betr.: e-Mail-Werbung): siehe OLG Hamburg, Az. 5 U 194/03
- 36a C 37/03, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 04.03.2003: Für die Begründung der Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das Produkt geworben wird. (Leitsatz der Redaktion jurpc.de/ Quelle: JurPC Web-Dok. 265/2003, Abs. 1 - 10)
- 7A C 144/05, (betr.: e-Mail-Werbung) vom xx.1x.2005: Der Versand einer Werbe-E-Mail bei vorliegender Geschäftsbeziehung ist unzulässig, wenn der Verwendung hierfür durch den Kunden widersprochen wurde. Der Widerspruch muss nicht bei Datenänderungen erneut bestätigt werden.
- 918 C 413/05, (betr.: Telefon-Umfragen) vom 27.10.2005: Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken sind zulässig und ohne einen Verstoß gegen einen vorangehend ausdrücklich erklärten Willen des Angerufenen aber nicht widerrechtlich. Siehe dazu auch ein Urteil des LG Hamburgs.
AG Hamm
- 17 C 62/08, (betr.: SMS-Versand-Internetseite mit verschleierter Preisauszeichnung) vom 26.03.2008: Wenn auf einer Internetseite der Eindruck erweckt wird, die Anmeldung für einen "SMS-Versand" sei kostenlos, ist eine Preisklausel in den AGB unwirksam. Es handelt sich um eine überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB. Die Forderung braucht nicht bezahlt zu werden. Siehe auch: Artikel bei Verbraucherrechtliches.de
AG Hannover
- 526 C 15759/02, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 19.02.2003: Der Versand einer Werbe-E-Mail für eine Spendenaktion, bei der der humanitäre Aspekt im Vordergrund steht, verstößt nicht gegen §1 UWG und §823.
(Quelle: ITRB 2004 (129), NJW-RR 2003 (1272))
- 7A C 144/05, (betr.: e-Mail-Werbung) vom xx.1x.2005: Der Versand einer Werbe-E-Mail bei vorliegender Geschäftsbeziehung ist unzulässig, wenn der Verwendung hierfür durch den Kunden widersprochen wurde. Der Widerspruch muss nicht bei Datenänderungen erneut bestätigt werden.
AG Kiel
- 110 C 243/99, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 30.09.1999: Kein Unterlassungsanspruch gegen E-Mail Werbung mangels Rechtsgutsverletzung.
(Quelle: MMR 2000 (51), K&R 2000 (201))
AG Köln
- 118 C 142/06, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 07.09.2006: Kein Schadensersatzanspruch für Anwaltskosten für eine Abmahnung bei einer nur einmalig zugesandten Spam-Email ohne Wiederholungsgefahr. (Quelle: zum Urteil bei RA Lampmann & Behn [1]; zur Heise-Meldung [2])
(Siehe dazu auch BGH-Urteile VI ZR 175/05 und VI ZR 224/05)
AG Leipzig
- 02 C 8566/02, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 27.02.2003: Der Vermieter von Sub-Domains haftet für Spam-Mails mit erotischem Inhalt, die von den Inhabern seiner Sub-Domains versandt werden, soweit er in Folge gefälschter Absenderadressen als einzige Bezugsperson erscheint und für seine Domain in den Mails geworben wird (siehe auch das Urteil der Berufungsinstanz LG Leipzig v. 13.11.2003, Az. 12 S 2595/03 ).
(Quelle: haerting.de)
AG München
- 161 C 6412/09, (betr.: E-mail-Spam, einmaliger E-Mail Kontakt als Einwilligung für Zusendung von Werbe-E-Mails nicht ausreichend) vom 09.07.2009: Ein Unternehmen kann nach einem einmaligen E-Mailkontakt nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-E-Mails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbe-E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann. Text bei kostenlose-urteile.de
- 262 C 18519/08, (betr.: Preisangabe in Fliesstext) vom 18.02.2009: Schließt ein Minderjähriger eine Mitgliedschaft auf einer Flirtseite ab, so wird der Vertrag nur wirksam, wenn die Eltern sie genehmigen. Alternativ kann der Minderjährige nach seinem 18. Geburtstag diesen Vertrag nachträglich genehmigen. Darüber hinaus sind Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, unwirksam, da überraschend. Nähere Infos auf kostenlose-urteile.de
- 262 C 33810/07, (betr.: Überraschende AGB-Klausel für Online-Branchenbuch) vom 09.04.2008: Versendet der Betreiber eines Online-Branchenverzeichnisses unaufgefordert einen „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ , so hat er, wenn die Entgeltvereinbarung so in den AGB versteckt wird, dass diese leicht überlesen werden kann, keinen Anspruch auf Zahlung für Inserate. Urteil bei aufrecht.de
- 213 C 19481/04, (betr.: Telefon) vom 14.10.2004: Der Betreiber eines Münzfernsprechers hat die Kosten eines auf diesem Gerät angenommenen R-Gespräches nicht zu tragen. Der R-Call-Anbieter muß technische Maßnahmen ergreifen, die den sog. "Kuckuckston" eines Münzfernsprechers erkennen.
- 161 C 29330/06, (betr.: unerwünschte Email) vom 16.11.2006: Die Bitte an einen Emailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will – sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren – ist keine Belästigung und muss daher hingenommen werden.
- 161 C 23695/06, (betr.: versteckte Preisangabe auf Internetseite) vom 16.01.2007: Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Link zum AG München mit Urteilsbegründung
AG Nienburg
- 6 C 735/03 (II), (betr.: e-Mail-Werbung) vom 24.03.2004: Die Wiederholungsgefahr entfällt, soweit nach der Abmahnung keine weiteren E-Mails mehr beim Abmahnenden eingehen und der von einer Einwilligung ausgegangene Abgemahnte, die Löschung der beworbenen E-Mail-Adresse aus dem Newsletterverzeichnis darlegt.
(Quelle: www.jurpc.de)
AG Plön
- 1 C 352/04, (betr.: Dialer) vom 03.09.2004: Viele Verbraucher haben auf Rat der Verbraucherschützer die ungerechtfertigten Entgeltforderungen der Telekommunikationsunternehmen nicht widerspruchslos bezahlt und ihre Telefonrechnungen um die streitigen Dialerentgelte gekürzt.
AG Rostock
- 43 C 68/02, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 28.01.2003: Einstweilige Verfügung gegen E-Cards der CSU. Das AG sah in der Zusendung von E-Mails verbunden mit einem Link auf eine Parteiwerbung enthaltene E-Card eines angeblichen Freundes, unverlangte und unzulässige Werbung und damit einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeits-Recht des Antragstellers. Insbesondere reiche das Bereithalten solcher E-Cards zur Begründung der Mitstörerhaftung aus (inzwischen bestätigt durch den Beschluss des LG Rostock vom 24.6.2003, Az. 1 S 49/03. Die Berufung wird als unzulässig abgelehnt, da die Berufungssumme nicht erreicht ist.)
- 42 C 410/01, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 01.02.2002: Konkludente Einwilligung für Zusendung einer Werbe-E-mail durch Überlassung einer E-Mail-Adresse, wenn lediglich kundgetan wird, dass man kein besonderes Interesse an Werbung habe.
AG Überlingen
- 1 Cs 60 Js 26466/05 AK 183/06, (betr.: Phishing) vom 01.06.2006: Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Konstanz Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Der Beschuldigte hatte im Oktober 2005 sein Konto einer Gruppe von Phishing-Betrügern zur Verfügung gestellt und Transaktionen gegen Provision auszuführen beabsichtigt.
(Quelle: jurpc (Externer Link))
AG Wiesloch
- 4 C 57/08, (betr.: Phishing) vom 20.06.2008: Setzt der Verbraucher eine marktübliche Anti-Virensoftware ein und hält die Virusdatenbank durch regelmäßige Updates stets aktuell, trifft ihn kein Mitverschulden, wenn mittels eines Virenprogramms Daten des Verbrauchers abgegriffen werden und sein Konto zu Unrecht belastet wird. Die Haftung der Bank greift, da gefälschte Überweisungen in den Risikobereich der Bank fallen.