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Inkassobüros

Dieser Artikel behandelt das Thema "Inkassobüros" und räumt hoffentlich mit der weitverbreiteten, aber unbegründeten Angst vor solchen "Dienstleistern" auf.

Inhaltsverzeichnis

Kurzinfo auf einen Blick: Was man auf jeden Fall wissen sollte

  • Nicht alle Forderungen von Inkassobüros sind gerechtfertigt.
  • Es gibt seriöse, aber auch unseriöse Inkassobüros. Von diesen unseriösen Inkassobüros werden z.T. einfach frei erfundene Forderungen vertreten.
  • Es gibt keinen Grund, eine ungerechtfertigte Inkassoforderung zu bezahlen.
  • Ein Inkassobüro ist keine Behörde und hat keine Sonderrechte. Sondern es ist ein Schreibdienstleister, der im Auftrag Droh- und Mahnbriefe schreiben darf.
  • Unseriöse Inkassobüros drohen bei unberechtigten Forderungen immer wieder gern mit Maßnahmen, die dann niemals wahrgemacht werden.
  • Es gibt keine Rechtspflicht, auf eine ungerechtfertigte Inkassoforderung reagieren zu müssen - außer beim (seltenen) Mahnbescheid.

Einleitung

Zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen:
Inkassobüros haben vielleicht keinen guten Ruf. Sie sind aber notwendig, weil in der Tat die Tendenz zu einem schleppenden Zahlungsverhalten leider zunehmend ist. Z.B. hat in Deutschland fast jeder Handwerker Zahlungsaußenstände in z.T. fünfstelliger Höhe wegen verschleppter bzw. nicht geleisteter Zahlungen. Gerade kleine und mittelständische Betriebe sind durch derartige Ausfälle z.T. direkt mit Insolvenz bedroht, da sie sowohl mit geleisteter Arbeitszeit als auch mit Material ständig in Vorleistung gehen müssen. Daher hat jeder Gläubiger das Recht, im Rahmen des Zulässigen alle Mittel auszuschöpfen, um für die geleistete, einwandfreie Arbeit auch den vereinbarten Preis einzufordern.

Unbeachtet dessen ist aber auch ein allgemeiner Verfall moralischer und rechtlicher Standards im Geschäftsleben zu beobachten. Für viele Zeitgenossen gelten inzwischen - auch politisch durchaus geduldet - nur noch die goldenen Regeln des "Tüchtigen":

  • Frechheit siegt
  • Abzocken, was geht
  • möglichst viel Dreck zu noch viel mehr Geld verwandeln
  • dazu ist jedes Mittel recht, Hauptsache, man lässt sich nicht erwischen
  • die Dummen, Unerfahrenen, Alten, Behinderten etc. nach Strich und Faden ausnehmen, wo immer möglich; diese sind schließlich "selbst schuld"
  • Wer sich nicht wehrt, ist "selbst schuld"
  • Wer Steuern zahlt, ist "selbst schuld"
  • Wer ehrlich arbeitet, ist "selbst schuld"

Man beobachtet dabei auch die steigende Tendenz, dass betrügerische Unternehmen "aus dem Dunkel heraus" operieren und dazu Tarnunternehmen mit Briefkastenadressen in England gründen (->Limited mit Briefkastenadresse, Briefe oft unzustellbar...), oder in Spanien, Dubai, in der Schweiz (dort besonders: Kanton Zug), Liechtenstein, Rumänien, gern auch auf Südseeinseln (Niederländische Antillen, Tortola Island, Virgin Islands...), um ihre dubiosen Geschäftspraktiken vor Rechtsverfolgung in Deutschland zu schützen, und um das Unternehmen einem Zugriff der Finanzbehörden weitestgehend zu entziehen.

Dazu benötigen die betreffenden "Unternehmen" jedoch einer helfenden Infrastruktur in Deutschland, die an diesen Praktiken dann mitverdient, und die gewillt ist, unter dem Deckmantel angeblichen "Nichtwissens" Beihilfe zum Betrug zu leisten.

Zu dieser Mithilfe bedienen sich unseriöse Unternehmen eben oft auch dubioser Inkassobüros. Diese dubiosen Büros sind nicht kennzeichnend für die gesamte Inkassobranche, schädigen aber immens deren Ruf, obwohl sie eigentlich nur die allgemeine Tendenz der sinkenden moralischen Standards widerspiegeln.

Was darf ein Inkassobüro, und was sind seine Pflichten?

Zulassung

Ein Inkassobüro in Deutschland muss eine Zulassung des im Bezirk zuständigen Gerichtspräsidenten haben. Das Betreiben "wilder Inkassobüros" ohne Zulassung ist ordnungswidrig. Die Zulassung sollte im Briefkopf des Inkassoschreibens ersichtlich sein. Sie können die Zulassung eines Inkassobüros auch selbst im Rechtsdienstleistungsregister nachprüfen. Dort steht auch für jedes Inkassobüro, welches Oberlandesgericht für die Zulassung verantwortlich und aufsichtführend ist. Ein "wildes" Inkassobüro sollten Sie dem im betreffenden Bezirk zuständigen Oberlandesgericht melden.

Transparenz der Forderungen

Ein Inkassobüro muss mitteilen, wer sein Mandant ist. Und zwar mit ladungs- und zustellfähiger Anschrift. Die Mitteilung einer dubiosen Briefkastenadresse in England bzw. auf den Jungfraueninseln genügt nicht, wenn dort erwiesenermaßen eingeschriebene Briefe nicht zustellbar sind.

Ein Inkassobüro muss mitteilen, welcher Tatbestand die Hauptforderung begründet.

Spätestens auf Anfrage muss das Inkassobüro die unterzeichnete Bevollmächtigung des Mandanten gem. §§ 164ff BGB im Original vorlegen.

Bei einer abgetretenen Forderung muss auf Anfrage die Abtretungserklärung nach § 410 BGB vorgelegt werden.

Abgetretene Forderung

Ein Inkassobüro kann eine Forderung "kaufen" und damit ohne vorhandenen Auftraggeber/Mandanten als eigene Forderung eintreiben. Allerdings muss es dann spätestens auf Anfrage mitteilen, von wem es die Forderung abgekauft hat, und es muss die Abtretungserklärung bzw. Vollmacht im Original gem. § 410 BGB mit beilegen, und zwar mit ladungsfähiger und zustellfähiger Anschrift. Die Mitteilung einer dubiosen Briefkastenadresse in England bzw. auf den Jungfraueninseln genügt sicherlich nicht.

Im Falle einer abgetretenen Forderung darf das Inkassobüro keine Gebühren für die Eintreibung der Forderung verlangen.

Voraussetzung zum Erheben von Gebühren

  • Es muss ein Zahlungsverzug vorliegen. Daher muss vorher bereits eine Rechnung zugestellt worden sein, die vom Schuldner auch qualifiziert bestritten werden konnte. Und zwar mit ladungs- und zustellfähiger Anschrift des Vertragspartners/Anbieters. Es kann also z.B. nicht so sein, dass ein Inkassobüro, ohne dass überhaupt eine Rechnung zugestellt wurde, Mahngebühren erhebt, für die Leistung eines angeblichen Vertragspartners in Übersee, ohne ladungs- und zustellfähige Postanschrift des Vertragspartners. Wenn dem Mahnungsempfänger eine ladungsfähige Anschrift des Gläubigers nicht vorher in einer Rechnung bekanntgegeben wurde, hat das Inkassobüro auch bei der ersten Mahnung keinen Anspruch auf Zahlung von Mahngebühren, da der Schuldner keine Gelegenheit hatte, die Forderung qualifiziert zu bestreiten.
  • Die Forderung muss unbestritten sein. Es kann nicht so sein, dass ein Inkassobüro trotz nachweisbarem Bestreiten der Forderung seitens des Schuldners weitere Droh- und Mahnbriefe versendet, und dass es dann auch noch schrittweise die Mahngebühren bis in astronomische Bereiche erhöht. Selbst, wenn es sich herausstellt, dass die Hauptforderung doch rechtens war, darf das Inkassobüro ab dem Zeitpunkt, wo die Forderung bestritten wurde, nicht mehr tätig werden und daher auch keine weiteren, erhöhten Forderungen mehr aufsatteln. Lediglich, wenn das Inkassobüro gleichzeitig eine Anwaltskanzlei ist, dürfen weitere Mahnbriefe an den Schuldner geschrieben werden.
  • Die Forderung darf nicht an das Inkassobüro selbst abgetreten worden sein. Hat das Inkassobüro die Forderung vom Mandanten gekauft, betreibt es dann die Angelegenheit in eigener Sache und darf daher keine Inkassogebühren verlangen

Gebührenhöhe

Ein Inkassobüro darf Gebühren für die Eintreibung der Forderung verlangen, jedoch in einem vernünftigen, zulässigen Rahmen. In Deutschland existiert im Gegensatz zu Rechtsanwälten für Inkassobüros keine festgelegte Gebührenordnung. In Streitfällen werden i.d.R. vergleichbare Gebühren wie bei Rechtsanwälten als zulässig angesehen. Dieser Rahmen wird i.d.R. bei 5-15 Euro pro Schreiben liegen.

Dieser Punkt ist jedoch in der geltenden Rechtsprechung als strittig anzusehen. Es gibt sogar Gerichtsurteile, wo bei bestimmten Konstellationen die Rechtmäßigkeit von Inkassospesen insgesamt verworfen wird. Z.B. mit der Begründung, es handle sich um Kosten, die seitens des Forderungsstellers vermeidbar gewesen wären.

Es gibt derzeit in Deutschland keine gesetzliche Regelung über die zulässige Höhe von Inkassospesen. Das ist erstaunlich, weil es dem gegenüber für Rechtsanwälte einen festen Gebührenrahmen gem. RVG gibt, und weil Inkassobüros eigentlich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ohnehin schon nur in einer Art "Nische" arbeiten und eine Tätigkeit ausüben, die eigentlich nach dem RDG zunächst den Anwälten vorbehalten ist: die "geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten". Aus unbekannten Gründen hat sich der Gesetzgeber bisher um eine Regelung dieser Frage herumgedrückt.

So variiert in der Rechtsprechung auch die Höhe der als zulässig anerkannten Gebühren für Inkassobüros je nach Einschätzung des Richters. Lesen Sie dazu eine Aufstellung von Erfahrungen:

{http://www.ra-sonja-horn.de/blog/?p=86 Blog bei ra-sonja-horn.de]

Die Höhen schwanken zwischen dem 0,65-fachen und dem 1,5-fachen Faktor des anwaltlichen Regelsatzes nach RVG bei vergleichbarer Tätigkeit eines Anwalts. Es gibt hier also leider einen breiten Ermessungsspielraum.

Betreten von Wohnungen

Ein Mitarbeiter eines Inkassobüros hat keinerlei Berechtigung, eine Wohnung zu betreten, schon gar nicht das Recht auf eine Durchsuchung nach pfändbaren Gegenständen. Diese Erlaubnis ist ausschließlich den Gerichtsvollziehern vorbehalten.

Verschafft sich ein Vertreter eines Inkassobüros unter dem Vorwand, er sei Gerichtsvollzieher, Zutritt zu einer Wohnung, so macht er sich direkt wegen Hausfriedensbruchs sowie wegen Amtsanmaßung strafbar. Außerdem sollte eine solche Maßnahme direkte Folgen im Hinblick auf den Entzug der Zulassung des Inkassobüros haben.

Nötigende Methoden oder Ausübung von Gewalt

Ein Inkassobüro darf sich nicht drohender oder nötigender Methoden zur Eintreibung von Forderungen bedienen. Hierunter fallen bereits wiederholte Telefonanrufe, aber auch Nachfragen bei Nachbarn.

Ebenso ist die Androhung der Eintragung in ein privates Schuldnerverzeichnis unter bestimmten Voraussetzungen als eine nötigende Maßnahme anzusehen. Auch das Herumlungern von Inkassomitarbeitern vor dem Haus, das aktive Beobachten oder gar Observieren des Schuldners ist nicht zulässig.

Erst recht darf ein Inkassobüro keinerlei Gewalt ausüben, um den Schuldner zur Zahlung zu drängen. Noch ist es so, und es wird hoffentlich auch so bleiben, dass in Deutschland die Gewalt zur Durchsetzung rechtlicher Mittel unter das Monopol des Staates fällt. Jegliche "Wildwestmethoden" wie Hausbesuche wenn auch nur mit verbalen Drohungen fallen unter das Strafrecht.

Eintragung bei der Schufa

Grundsätzlich kann der Schuldner bei Zahlungsverzug bei der Schufa eingetragen werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B.:

  • Die Forderung muss unbestritten sein, und
  • es muss eine wirksame Schufa-Klausel akzeptiert worden sein.
  • Oder es liegt ein vollstreckbarer, gerichtlicher Titel gegen den Schuldner vor (nach Mahnverfahren/Gerichtsprozess).

Lesen Sie dazu den Artikel über die Schufa. Dort erfahren Sie auch etwas über bestimmte Fallkonstellationen, wo Sie sich gegen eine Drohung mit dem Schufa-Eintrag wehren können, oder was Sie unternehmen sollten, wenn Sie durch ein Inkassounternehmen tatsächlich völlig unbegründet bei der Schufa eingetragen wurden.

Mahnbescheid

Ein Inkassobüro darf bei fruchtlosen Mahnungen im Auftrag des Mandanten einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Bei einer unberechtigten Forderung ist dies zunächst einmal kein Beinbruch, aber Sie müssen trotzdem bei einem Mahnbescheid immer binnen 14 Tagen reagieren und dem Mahnbescheid widersprechen.Lesen Sie dazu auch den Artikel über den Mahnbescheid.

Bei unseriöser Abzocke mit Webseiten wird von den beteiligten, ebenso unseriösen Inkassobüros immer wieder gern mit Mahnbescheiden gedroht, dies aber tatsächlich in den allermeisten Fällen nie wahrgemacht. Weil der Forderungssteller nämlich die Gerichtskosten für den Mahnbescheid vorstrecken müsste.

Lesen Sie dazu mehr hier: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren

Vollstreckungsbescheid, Pfändung

Sollten Sie wirklich so dumm gewesen sein und auf einen Mahnbescheid nicht reagiert haben, oder sollten Sie tatsächlich einen Prozess verloren haben und dann immer noch nicht zahlen - nur dann kann der Anwalt im Auftrag des Mandanten einen Vollstreckungsbescheid bzw. Pfändung beantragen.

Vorher ist eine Pfändung nicht möglich. Auch, wenn in manchen böse klingenden Inkassobriefen immer wieder solche verkappten Drohungen ausgesprochen werden, die dann von rechtsunkundigen Menschen leider oft so verstanden werden, als würde eine Pfändung unmittelbar bevorstehen, wenn nicht sofort gezahlt werde. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Das ist nicht so, und dazu gehören erst einige wichtige Vorstufen. Zahlungsforderung, der Werdegang

Gerichtsprozess

Wenn ein Inkassobüro trotz aller Mahnungen die Forderung nicht eintreiben kann, dann muss es den Fall an den Mandanten zurückverweisen. Dann müsste der Forderungssteller oder sein Anwalt z.B. Klage einreichen. Eine Klage ist übrigens entgegen einem häufigen Irrtum prinzipiell auch ohne vorherigen Mahnbescheid möglich. Die Formulierung einer Klageschrift fällt jedoch nicht mehr unter die erlaubte Tätigkeit eines Inkassobüros, das darf nur ein zugelassener Anwalt/Inkassoanwalt übernehmen.

Bei berechtigten Forderungen wird dies natürlich auch in aller Regel passieren. Daher sollten Sie es selbstverständlich bei berechtigten Forderungen erst gar nicht so weit kommen lassen.

Bei unberechtigten Abzock-Forderungen ist es jedoch so, dass - wie Sie bereits gelernt haben dürften - die Drohung zum Geschäft gehört. Daher wird hier auch zwar immer wieder mit dem Gericht gedroht, jedoch diese Drohung so gut wie nie in die Tat umgesetzt. Das ist auch verständlich, denn der Forderungssteller würde fast sicher den Prozess verlieren und müsste dann alle Prozesskosten zahlen, auch Ihre Anwaltskosten. Das ganze wäre also nur zu seinem teuren Privatvergnügen - und das Geld hätte er von Ihnen immer noch nicht bekommen.

Bei unberechtigten Forderungen ist es also extrem unwahrscheinlich, dass Sie tatsächlich verklagt werden. Holen Sie im Zweifelsfall Rechtsberatung durch einen Anwalt oder die Verbraucherberatung ein.
Lesen Sie auch die Artikel:
Unrechtmäßige Forderungen
Rund um den Zivilprozess
Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren

Welche Rechte hat also ein Inkassobüro?

Vereinfacht kann man sagen: ein Inkassobüro (und das gilt auch für einen Anwalt, der im Inkasso arbeitet) ist zunächst einmal nichts als ein reiner Dienstleister. So etwas wie ein bezahltes Schreibbüro. Ohne jegliche Sondervollmachten. Das Inkassobüro darf eigentlich nichts, was sein Mandant, der Forderungssteller, nicht auch selbst tun dürfte. Es nimmt ihm eigentlich nur diese Arbeit ab - dafür wird es bezahlt, und nichts anderes darf es. Auch, wenn solche "Dienstleister" immer ganz gern die Backen aufblasen und rechtsunkundigen Personen eine Menge Angst einjagen können: irgendwelche Sonderrechte haben die nicht.

Ein Inkassobüro/-anwalt ist also nicht zu verwechseln mit einer Behörde oder einem Gerichtsvollzieher. Allein die Tatsache, dass ein Inkassobüro eine Forderung vertritt, besagt auch noch lange nicht, dass diese Forderung auch wirklich rechtlich haltbar ist und vor Gericht Bestand hätte.

Im Zweifelsfall, wenn Sie nicht weiter wissen, holen Sie am besten Rechtsberatung durch einen Anwalt oder die Verbraucherberatung ein. Lesen Sie auch den Artikel: Unrechtmäßige Forderungen.

Umgang mit Inkassobüros bei berechtigten Forderungen

Ist die Forderung berechtigt, kann nur die Empfehlung ausgesprochen werden, unverzüglich die unstrittige Hauptforderung zu bezahlen,optimalerweise direkt an den Gläubiger um weitere Kosten z.B. durch gerichtliches Mahnverfahren/Prozess/Gerichtsvollzieher etc. zu vermeiden. Erfolgt eine nicht zweckgebundene Zahlung auf das Konto des beauftragten Inkassobüros, besteht die Gefahr, dass das Inkassobüro diese Zahlung gem. BGB § 367 mit den eigenen Gebühren verrechnet. Selbst wenn diese Gebühren vor Gericht nicht durchsetzbar wären. Bei Zahlungsschwierigkeiten kann man versuchen, mit dem Gläubiger Ratenzahlung zu vereinbaren. Man kann sich auch zwecks Hilfe an eine Schuldnerberatung wenden.

Wichtig ist jedoch, die Sache nicht zu verschleppen, weil sie irgendwann wie ein Bumerang zurückkommen wird.

Umgang mit Inkassobüros bei unberechtigten Forderungen

Klären Sie zuerst, ob die Forderung begründet ist: Haben Sie überhaupt wirksam etwas bestellt? Gibt es einen wirksamen Vertrag? Lesen Sie zu dieser Frage auch auch den Artikel: Unrechtmäßige Forderungen. Holen Sie im Zweifelsfall Rechtsberatung seitens der Verbraucherberatung bzw. eines Anwalts ein!

Wenn die Forderung unberechtigt ist:

  • Reagieren Sie sofort und ohne Verzögerung.
  • Überprüfen Sie ob überhaupt Verzug vorliegt
  • Führen Sie jegliche Kommunikation mit den beteiligten Unternehmen ausschließlich per Post, und zwar mit eingeschriebenem Brief, niemals per Telefon oder E-Mail! Ein Zugangsnachweis ist im Streitfall sonst nicht möglich.
  • Bestreiten Sie unverzüglich mit Briefen an den "Gläubiger" und an das Inkassobüro sowohl die Hauptforderung als auch die Inkassokosten. Legen Sie mit einem Widerspruch an den Forderungssteller dar, dass kein Vertragsverhältnis besteht, und schreiben Sie an das Inkassobüro einen Antwortbrief, in dem Sie ausdrücklich klarstellen, dass Sie die Forderung bestreiten und sich weitere Mahnungen verbitten.
  • Ab diesem Zeitpunkt dürfte der vermeintliche "Gläubiger" kein Inkassobüro mehr mit der Eintreibung beauftragen und müsste die Sache seinem Anwalt übergeben bzw. müsste einen gerichtlichen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Bei einem solchen Mahnbescheid prüft das zuständige Gericht nicht, ob die Forderung zurecht besteht. Man sollte dann innerhalb 14 Tagen diesem Mahnbescheid widersprechen (Ankreuzen auf dem Formular genügt, muss nicht begründet werden) und das Formular an das Gericht zurücksenden.
  • Jetzt müsste der Gläubiger bzw. sein Anwalt Klage erheben.

Das jedoch wird der Gläubiger in folgenden Fällen eher nicht tun:

  • wenn die Forderung ganz offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn ein Beweis für das Zustandekommen eines Vertrags nicht zu erbringen ist;
  • wenn beweisbar betrügerische oder täuschende Methoden im Spiel waren;
  • Wenn sein Unternehmen mit Deckung durch eine dubiose "Briefkastenadresse" (Ltd. in England, Briefkasten in Dubai, im schweizerischen Kanton Zug, auf den Jungferninseln in der Karibik...) angemeldet ist, spricht vieles dafür, dass dies aus Gründen der Vermeidung von Strafverfolgung bzw. der Steuerhinterziehung passiert, oder zur Vermeidung von Klagen nach dem Wettbewerbsrecht. Dann hat der "Unternehmer" wenig Interesse daran, im Zuge eines Rechtsverfahrens seine tatsächliche ladungsfähige Anschrift in Deutschland offenbaren zu müssen. Er bleibt tunlichst im Mauseloch und beauftragt mit der Kläfferei lediglich einen Anwalt und ein Inkassobüro, um den vermeintlichen Schuldner einzuschüchtern und außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen. Bleiben Sie jedoch stur und zahlen nicht, schläft nach ca. 10 Droh- und Mahnbriefen i.d.R. die Sache ein.

Bei unberechtigten Forderungen bezüglich Telefon-Mehrwertdiensten lesen Sie auch unseren entsprechenden Artikel: Vorgehen bei Telefon-Mehrwertdienst-Betrug

Abweichend vom Normalfall, gibt es Fälle unseriöser Inkassobriefe, auf die Sie am besten gar nicht reagieren sollten. Wenn Sie z.B. nach einer Anmeldung auf einer Internetseite böse Mahnungen erhalten, lesen Sie auch diesen Artikel: FAQ: Verhalten bei "Gratis"-Abo-Abzocke. Dort wird ausführlich erklärt, in welchen Fällen Sie bei Internet-Abzocke am besten auf jedweden Schriftwechsel verzichten und die Mahnungen einfach aussitzen sollten.

Es gibt auch immer wieder Inkassobüros, die völlig frei erfundene, aus der Luft gegriffene Massenforderungen beizutreiben. Es werden dann einfach willkürlich Mahnbriefe z.T. an Zehntausende Opfer zugestellt, anhand von illegal angekauften Daten. Sie erkennen solche "Amokläufe" immer wieder daran, dass in kürzester Zeit etliche Wortmeldungen in Internetforen auftauchen. In solchen Fällen erweist es sich immer wieder als praktikabel, solche Mahnungen insgesamt zu ignorieren. Aus wohlweislichen Gründen wird das Inkassobüro mit den Drohungen niemals Ernst machen und natürlich niemals vor Gericht ziehen etc.

Zahlen Sie keinesfalls irgendwelche frei erfundenen Phantasieforderungen betrügerischer, amoklaufender Inkassobüros.

Diese Art der "innovativen Vermögensgenerierung" sollten Sie auf keinen Fall unterstützen. Auch, wenn unsere Justiz anscheinend nur schleppend dagegen vorgeht, sollten Sie Strafanzeige erstatten und Beschwerde beim aufsichtsführenden Oberlandesgericht einlegen.

Vorsicht bei Ratenzahlungsvereinbarungen!

Viele Inkassobüros bieten dem "Schuldner" gern eine Zahlung auf Raten an, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Betrag "abzustottern". Doch Vorsicht! Unterzeichnen Sie so eine Ratenzahlungsvereinbarung nur, wenn die Forderung rechtmäßig ist! Denn: je nachdem, wie diese Vereinbarung formuliert ist, berauben Sie sich mit der Unterzeichnung der Möglichkeit, den Vertrag zu bestreiten oder anzufechten! Es kann sein, dass Sie sich damit ganz unnötig in die Zwangslage begeben, sogar eine eigentlich unbegründete Forderung bezahlen zu müssen.

Auf gar keinen Fall sollten Sie also so eine Vereinbarung unterzeichnen, nur "um die Sache aus der Welt zu schaffen". Denn wenn es keinen wirksamen Vertrag gibt, hat die gegnerische Partei auch keinen Zahlungsanspruch - auch nicht auf Raten! Ein Ratenzahlungsvertrag mit einem Inkassobüro verursacht erhebliche Zusatzkosten.

Beschwerden gegen unseriöse Inkassobüros

Beschwerde beim Bundesverband der Inkassounternehmen

Ist das Inkassobüro Mitglied im Bundesverband der Inkassounternehmen, sollten Sie sich bei diesem Verband gegen das Unternehmen beschweren: http://www.bdiu.de

Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht/Landgericht

Jedes Inkassounternehmen in Deutschland muss eine Zulassung des im Bezirk zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten haben. Das Betreiben "wilder Inkassobüros" ohne Zulassung ist ordnungs- und wettbewerbswidrig. Die Zulassung sollte im Briefkopf des Inkassoschreibens ersichtlich sein.

Gegen zugelassene, aber unseriöse Inkassobüros können - und sollten! - Sie sich mit einer Beschwerde beim zuständigen Gerichtspräsidenten wehren. Treffen etliche solcher Beschwerden ein, so kann dem Inkassobüro die Zulassung entzogen werden. Welches Oberlandesgericht zuständig ist, erfahren sie im Rechtsdienstleistungsregister.

Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen ein Inkassobüro

  • Das Inkassobüro teilt nicht mit, wer der Mandant (d.h. Vertragspartner des "Schuldners") ist, oder es liefert lediglich eine Briefkastenadresse (z.B. einer Ltd. in England...), wo die Briefe erwiesenermaßen als unzustellbar zurückkommen.
  • Das Inkassobüro teilt nicht mit, worauf sich die Forderung begründet (erhaltene Ware/Dienstleistung, Rechnungsnummer etc.).
  • Bei abgetretener Forderung an das Inkassobüro: wenn das Inkassobüro auch auf Anfrage nicht die Abtretungserklärung/Vollmacht inklusive ladungsfähiger Anschrift des Vertragspartners herausrückt.
  • Das Inkassobüro setzt völlig überhöhte Mahngebühren an (z.B. Mahnkosten: 120 Euro bei einer Hauptforderung von 20 Euro).
  • Das Inkassobüro setzt Mahngebühren an, obwohl vorher noch nicht einmal eine Rechnung zugegangen ist, die qualifiziert hätte bestritten werden können, z.B. durch Widerspruch an eine ladungsfähige Anschrift des Gläubigers.
  • Das Inkassobüro setzt Inkassogebühren an, obwohl es seinem Mandanten die Forderung abgekauft hat.
  • Das Inkassobüro versendet weitere Mahnungen und sattelt dabei weitere Gebühren auf, obwohl die Forderung streitig gestellt wurde. Wenn das Inkassobüro nicht auch gleichzeitig eine Anwaltskanzlei ist, darf es das nicht, sondern es müsste den Vorgang an den Mandanten zur Eröffnung des streitigen Verfahrens zurückverweisen. Nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darf ein Inkassobüro inzwischen zwar einen Mahnbescheid einleiten, jedoch kein Gerichtsverfahren im Auftrag eines Mandanten eröffnen.
  • Das Inkassobüro arbeitet mit nötigenden Methoden, z.B.: "...mehrere Mitarbeiter von uns werden Sie an einem der nächsten Abende persönlich aufsuchen...", "...wir werden Ihr Gehalt pfänden lassen...", "...wir werden Erkundigungen in der Nachbarschaft über Sie einholen..." etc.

Treffen einer oder mehrere Umstände zu, sollten Sie diese Umstände in Ihrer Beschwerde an das Gericht allesamt aufführen, nebst allen Schriftstücken und Hinweisen/Beweisen.

Bei Gewaltandrohung oder tatsächlicher Ausübung von Gewalt (z.B. Besuch eines Inkassomitarbeiters, der den Fuß gewaltsam in die Tür stellt...) sollte zusätzlich Strafanzeige erstattet werden, am besten direkt bei der Staatsanwaltschaft.

Wenn eine Anwaltskanzlei Ihnen mit rüden, penetranten Mahn- und Drohbriefen kommt, wehren Sie sich mit einer Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer.

Links

Empfehlenswert:

Artikel bei computerbetrug.de über Inkassobüros

Stern-online-Artikel über das "Russisch-Inkasso"

Wikipedia-Artikel über Inkassobüros

--Goofy 17:26, 12. Jan. 2008 (CET)




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Diese Seite wurde zuletzt am 12. April 2010 um 16:41 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 38.874-mal abgerufen.
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