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FAQ: Verhalten bei "Gratis"-Abo-Abzocke

Inhaltsverzeichnis

Sie haben eine e-Mail erhalten, auf den Link geklickt und bekommen jetzt eine Rechnung/Mahnung

Es ist inzwischen ein beliebtes Spiel der Abzockerbanden, Ihnen eine Spam-e-Mail zuzuschicken, mit der Sie auf eine Webseite z.B. für einen Lebensprognosetest, Intelligenztest oder für günstige Einkäufe etc. gelockt werden. Diese e-Mail enthält einen für Sie persönlich präparierten Link, der in der Datenbank des Spammers mit ihren Daten verknüpft ist. Ihre Daten inkl. Mailadresse hat er oft von einem vorausgegangenen Gewinnspiel, bei dem Sie im Internet ihre Daten angegeben haben. Klicken Sie diesen Link, landen Sie mitten in der Webseite des Spammers, wo Sie dann - ohne sich angemeldet und die AGB bestätigt zu haben - auch gleich schon die sogenannte Dienstleistung des Spammers in Anspruch nehmen können.

Auch, wenn Sie die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen, bekommen Sie nach kurzer Zeit bereits böse Rechnungen und Mahnungen von Inkassobüros. Der Abzocker unterstellt Ihnen, Sie hätten sich für seine Dienstleistung angemeldet und auch die AGB lesen können.

Was tun?

Die Rechtslage ist in diesem Fall ganz eindeutig:

Hier liegt keinesfalls ein wirksamer Vertrag vor! Denn es fehlt bereits an der allerersten, wichtigen Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags nach dem BGB: es liegt von Ihnen keine "Willenserklärung" vor. Der Klick auf den Link in der e-Mail ist nicht als Willenserklärung auszulegen.

In einem Rechtsstreit hätte der "Unternehmer" den Beweis zu erbringen, dass eine Willenserklärung und Annahme des Vertrags Ihrerseits erfolgt ist. Unter diesen Umständen wird er diesen Beweis nicht erbringen können. Es ist nicht Ihre Aufgabe, ihm das Gegenteil zu beweisen. Ebenfalls ist es nicht Ihre Aufgabe, Strafanzeige zu stellen, falls sich angeblich ein Dritter unter Ihrem Namen für die "Dienstleistung" angemeldet hat.

Dass es hier auch noch weitere Rechtsmängel gibt (Sie haben z.B. keine Widerrufsbelehrung erhalten, etc.), kommt noch hinzu, ist aber im Grunde bereits zweitrangig.

Wenn das verwendete Anmeldeverfahren nicht den Bedingungen genügt, die hier erläutert werden, dann können Sie in aller Regel von einem unseriösen Angebot ausgehen.

Ein solcher, Ihnen hier mit Mitteln arglistiger Täuschung unterstellter Vertrag ist von vornherein unwirksam. Das betr. Unternehmen kann daher gerichtlich keinen Zahlungsanspruch geltend machen.

Das wissen die betreffenden Herrschaften auch ganz genau, sie versuchen es aber trotzdem und zählen dabei auf die unerfahrenen, unsicheren Opfer, die sich von den anschließend ca. zehn Droh-/Mahn-/Inkassoschreiben blenden lassen und zahlen.

In diesen Fällen ist es jedoch erfahrungsgemäß das beste, nicht zu zahlen, auch nicht zu reagieren und alle Mahn- und Inkassoschreiben einfach zu ignorieren. Denn es hat sich herausgestellt, das es nicht zweckmäßig ist, mit solchen Unternehmen irgendeine wie auch immer geartete Brieffreundschaft per e-Mail/Post zu pflegen. Denn sie zeigen sich i.d.R. von einer völlig ignoranten Seite, gehen auf Ihre berechtigten Einwände nicht ein und bestehen in immer weiteren Schreiben stur auf ihrer Forderung.
Jedenfalls sollten alle diese Drohungen und Mahnungen Sie nicht beeindrucken. Die Abzocker lernen dazu und entwickeln immer neue Scheinargumente, um Sie einzuschüchtern. Lesen Sie hier mehr dazu: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?
Ein schönes Beispiel für einen fruchtlosen e-Mail-Verkehr mit einem derart merkresistenten Unternehmen findet sich im Forum bei Computerbetrug.de. Hier sehen Sie, wie der "Unternehmer" einfach gebetsmühlenartig mit vorgefertigten Textbausteinen seine Forderung wiederholt, ohne auf die berechtigten Einwände einzugehen.
Jede Kommmunikation mit derartigen Betreibern ist also i.d.R. als zwecklos zu betrachten. Ebensogut können Sie die berechtigten Argumente Ihrer Toilettenschüssel mitteilen.

Entscheidend ist jedoch: reagieren müssten Sie erst auf einen gerichtlichen Mahnbescheid (gelber Brief vom Amtsgericht mit Postzustellungsurkunde). Und zwar mit Widerspruch innerhalb von 14 Tagen (zur Sicherheit per Einschreiben mit Rückschein).
Mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit wird jedoch ein solcher Mahnbescheid niemals eintreffen. Die betreffenden "Unternehmer" wissen, dass sie auf juristisch unhaltbarem Boden stehen, und haben auch aus offensichtlichen Gründen kein Interesse, vor Gericht ihre Methoden offenlegen zu müssen. Nicht selten arbeiten sie auch mit Decknamen und Briefkastenadressen und haben daher schon aus steuerlichen Gründen nicht das geringste Interesse, vor Gericht ihre wahre Identität und ladungsfähige Anschrift offenbaren zu müssen.

Daher ist es das beste, alles, was Sie von dem Vorgang haben und wissen, zu archivieren (Mails nicht löschen, Briefe aufheben etc.), jedoch nicht zu reagieren. Erfahrungsgemäß schläft nach ca. zehn Droh- und Mahnschreiben, in denen die Forderungen dann auch immer weiter hochgeplustert werden, die Sache dann doch ein.

Es gibt ein in Eschborn ansässiges Inkassobüro, das dafür bekannt ist, bereits ausgefüllte Mahnbescheidanträge in den Mahnbriefen mit beizulegen, um den Eindruck zu erwecken, dass ein solcher Mahnbescheid unmittelbar bevorstehe. Tatsächlich wird ein solcher Mahnbescheid jedoch in diesen Fällen regelmässig nicht eingereicht, und die betreffenden Antragsformulare sind im Internet bzw. im Schreibwarenladen für jedermann frei zugänglich. Sie sollten diese Formulare nicht mit einem gültigen, vom Gericht ausgefüllten und mit "gelbem Brief" zugestellten Mahnbescheid verwechseln.

Das ist nur eine Facette von vielen unlauteren, nötigenden Methoden, mit denen solche Inkassobüros, die mit den Abzockerbanden oft eng zusammenhängen, arbeiten.

Lassen Sie sich auch nicht beeindrucken, wenn Ihnen der "Unternehmer" in dem Mahnschreiben die IP-Adresse präsentiert, mit der Sie sich angeblich für seinen "Service" angemeldet haben. Dass er Ihre IP-Adresse hat, ist naturgemäß der Fall, weil Sie ja auf den Link in der e-Mail geklickt und seine Seite besucht haben. Jeder Betreiber einer Webseite kann Ihre IP-Adresse mitprotokollieren, wenn Sie die Seite besuchen. Das ist technisch keine große Kunst und liefert darüberhinaus dem Betreiber keine Beweiskraft im Sinne einer Ihnen unterstellten Zustimmung zu einem Vertrag.

Sie haben sich angemeldet, waren aber im festen Glauben, das Angebot sei gratis gewesen.

Was tun?

Falls Sie selbst bzw. jemand, der Zugriff auf Ihren PC hat, eine gültige Anmeldung durchgeführt hat, sollten Sie prüfen, ob ein schlüssiger, sofort sichtbarer Hinweis auf die Kostenpflicht bestanden hat.

Archivieren Sie alle Briefe/Mails.

Sammeln Sie "Screenshots" von der betreffenden Webseite, besonders von der Anmeldeseite und von den AGB und dem Impressum. Die betr. Links dorthin finden Sie oft nur versteckt z.B. ganz unten rechts nach Herunterscrollen auf der Hauptseite.

Oftmals bringen die Betreiber solcher Abzockangebote kurzfristige, überraschende Änderungen auf den Seiten an, und sie könnten in einem Rechtsstreit darlegen, dass die Webseite schon einmal anders ausgesehen hat.

Einen Screenshot (Bildschirmkopie) erzeugen Sie, indem Sie die Taste "Drucken" (oder "Print Screen") drücken, dann ein geeignetes Bildprogramm öffnen (MS-Paint, PaintshopPro etc.) und mit "bearbeiten... einfügen" die Bildkopie aus der Zwischenablage holen. Speichern Sie dann den Screenshot in einem sicheren Ordner für evtl. späteren Gebrauch.

Beachten Sie, dass die Betreiber solcher Abzockfallen häufig mit fiesen Tricks arbeiten, z.B. stellen Sie verschiedene Versionen der Webseite ins Netz. Je nachdem, ob man dann von google auf die Webseite verlinkt wurde, oder ob man die Webseite direkt aufruft, sieht man mal keinen Preishinweis, und mal - April, April! - ist er plötzlich da.
Mehr über solche sogenannten "Roßtäuschertricks" der Abzocker erfahren Sie im Forum bei Computerbetrug.de. Die haben dort eine eindrucksvolle Sammlung.

Fakt ist jedoch: im Streitfall müsste der Anbieter Ihnen beweisen, dass Sie sich auf einer Webseite angemeldet haben, wo die Kostenpflicht sofort und deutlich erkennbar zu sehen war.

Klären Sie, ob ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots bestanden hat, und wenn ja, wo genau. Der Betreiber würde vor Gericht in Erklärungsnotstand kommen, wenn dieser Hinweis nur in den AGB, nicht aber in sofort ersichtlicher Form auf der Anmeldewebseite zu finden ist. Das gleiche gilt, wenn die Preisangabe übersehen werden kann, wenn sie z.B. im Kleintext versteckt ganz unten am Bildschirmrand angebracht wurde, oder wenn sie sonst aus irgendwelchen Gründen leicht übersehen werden kann.
Lesen Sie dazu auch den Artikel: Bestellungen im Internet.

Der Betreiber eines solchen Abzockangebots weiß i.d.R. ganz genau, dass er gegen wichtige Informationspflichten verstossen hat.
Ein entsprechendes Zivilverfahren würde für ihn nur mit sehr ungünstiger Prognose zu führen sein und wird daher in vielen Fällen erst gar nicht eingeleitet.
Unten in der Linksammlung finden Sie mehrere Urteile, wo die "Service"-Betreiber es in ganz wenigen Fällen doch einmal versucht und gleich haushoch verloren haben.

Ein Verzeichnis aktuell bekannter Abzocker findet man hier:
Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen

In den meisten Fällen ist eine Kontaktaufnahme mit dem Abzocker nicht erforderlich, wenn es sich um einen bekannten, typischen Vertreter der Nutzlos-Branche handelt.
Lesen Sie mehr dazu hier:
Nutzlos-Abzocke - schreibseln oder nicht

Ihr erster Schritt ist es also, zu klären, ob eine Preisauszeichnung in schlüssiger Form existiert hat, und ob überhaupt eine reale, dem verlangten Preis gegenüberstehende "Dienstleistung" erbracht wurde.

Anschließend sollten Sie versuchen, Informationen über den Betreiber und auch über das fordernde Inkassobüro einzuholen. Hilfreich dabei ist die Suchfunktion hier im Forum bei Antispam und auch bei computerbetrug.de, aber auch eine Recherche über eine Suchmaschine (google etc.) kann wichtige Hinweise liefern.

In den Fällen, wo der Vertrag aus o.g. Gründen zu bestreiten ist, hat es sich oft als gangbarer Weg herausgestellt, zunächst einmal auf die Mahnungen gar nicht zu reagieren und die vielen Mahnschreiben einfach "auszusitzen". Sie werden bei kurzer Suche in unserem Forum bereits die Threads zu den betreffenden Firmen finden, bei denen sich diese Aussitztaktik als praktikabel herausgestellt hat. Weil nämlich ohnehin Ihre berechtigten Einwände von den Firmen nicht zur Kenntnis genommen werden, ist es oft wenig sinnvoll, mit diesen längere "Brieffreundschaften" zu pflegen. Sie werden ohnehin lediglich standardisierte Antwortschreiben erhalten, mit denen die anfechtbaren Forderungen einfach nur noch einmal bekräftigt und wiederholt werden. Weil den Betreibern selbst jedoch nur zu gut bekannt ist, wie schlecht i.d.R. deren Rechtslage ist, schläft der Vorgang in vielen Fällen nach einigen Monaten und ca. 4-8 Mahnschreiben ein, und sie hören nichts mehr von der betr. Firma bzw. Inkassobüro.

Ist die betreffende Abzock-Masche seit längerer Zeit bekannt, jedoch eine ladungsfähige Anschrift des Betreibers nirgends zu ermitteln, dann bedeutet das in vielen Fällen, dass der Betreiber erheblichen Dreck am Stecken hat und die Justiz fürchtet wie der Teufel das Weihwasser. Ihre Postantwort wäre dann auch meistens nicht einmal zustellbar.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema hier:

Haltlose Forderungen von Abzockern, die mit versteckter Preiskennzeichnung arbeiten, müssen und sollten nicht bezahlt werden.

Kommen Sie dagegen zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung mit guten Erfolgsaussichten für den Betreiber besteht, sollten Sie in den sauren Apfel beißen und die Forderung bezahlen.
Zeitgleich sollten Sie umgehend das Abo kündigen.
Aber - wie schon gesagt: Forderungen aus typischen Abzockerseiten müssen nicht bezahlt werden.

Falls Sie sich trotz der umfangreichen Informationen auf diesen Seiten nicht sicher sind, holen Sie Rechtsberatung ein.

Sie haben sich angemeldet, haben aber falsche Daten angegeben.

Was tun?

Wir setzen hier einmal voraus, dass Sie sich nicht über die Kostenpflichtigkeit des Webangebotes im klaren gewesen sind.

Viele Internetanwender schützen Ihre persönliche Daten gegen Mißbrauch bzw. Weiterverkauf, indem sie bei der Anmeldung zu Newsforen/kostenlosen Diensten etc. falsche Daten angeben. Daran ist zunächst einmal nichts verwerfliches oder strafbares, außer, es handelt sich um ein kostenpflichtiges Angebot, bei dem Ihnen durch eindeutige Preisauszeichnung die Kostenpflicht hätte klar sein müssen.

Der Abzockanbieter hat jetzt Ihre Hausanschrift nicht, schickt Ihnen jedoch Droh-e-Mails, in denen er von Ihnen die Herausgabe Ihrer ladungsfähigen Anschrift verlangt. Er droht nun, Sie andernfalls wegen "Betrugs" (§ 263 StGB) anzuzeigen, um über Ihren Provider die Herausgabe der Anschrift zu erzwingen.

Bei Flat-Zugängen speichern die meisten Provider die Logdaten für 6 Monate. Die Herausgabe solcher Logdateien darf aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nur an einen Staatsanwalt auf richterlichen Beschluß erfolgen.

Der Abzocker müsste Sie also wegen Betrugs anzeigen.
Tatsächlich wird jedoch in den allermeisten Fällen der Betrugsvorwurf gar nicht greifen können. Voraussetzung für das strafrechtliche Vorliegen eines Betrugs ist es nämlich, dass Sie sich einen "Vermögensvorteil verschaffen" wollten, und dass eine Absicht nachweisbar ist.
Dazu müsste das Webangebot jedoch über eine klare und eindeutige Preisauszeichnung verfügen; es darf kein Mißverständnis über die Kostenpflicht des Angebots aufkommen können. Auch der oft genannte Verweis auf die AGB des Anbieters, in denen oft erst im Sinne einer "Überraschungsklausel" der Hinweis auf die Kostenpflicht erfolgt, wird dem Betreiber kaum helfen.

Im Gegenteil dürfte der einzige, der sich hier einen Vermögensvorteil zu verschaffen gedenkt, der Betreiber des obskuren Webangebotes sein. Wie auch immer: ein solcher Vorwurf wäre lächerlich, kaum ein Staatsanwalt würde auf so eine Anzeige hin tätig werden. Das wissen die Abzockbetreiber auch ganz genau; es handelt sich hier nämlich um einen professionellen Bluff. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wird eine solche, Ihnen angedrohte Anzeige niemals gestellt werden.

Im Forum bei Antispam.de und auch anderswo im Web ist uns bisher denn auch kein Fall bekanntgeworden, wo irgendein Strafverfahren gegen ein Abzockopfer durchgezogen worden wäre.

Allenfalls könnte sich der Abzocker Ihre Daten auf anderen Wegen beschaffen; etwa durch Ankauf obskurer Datenbanken, oder wenn Ihre Daten im Zusammenhang mit Ihrer Mailaddresse irgendwo im Web auftauchen, auch über Suchmaschinen. Aber, wie oben schon gesagt: aus den oben genannten Gründen wird es aller Wahrscheinlichkeit nach kein Strafverfahren geben.

Daraus ergibt sich die Empfehlung, in einem solchen Fall am besten totale Funkstille zu bewahren. Am besten reagieren Sie auf keine Droh-Mails, sondern ignorieren die Mahnungen, um sich nicht durch evtl. Fehler weiteren Ärger einzuhandeln. Im Falle eines gerichtlichen Mahnbescheids bzw. eines Schreibens der Staatsanwaltschaft (äußerst unwahrscheinlich!) sollten Sie jedoch professionelle Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Beachten Sie auch die Erläuterungen zur verschleierten Preisauszeichnung bzw. zu Überraschungsklauseln im vorhergehenden Abschnitt. Sie sollten nur dann die Zahlung verweigern und sich totstellen, wenn Sie sicher sind, dass es sich um eine wettbewerbswidrige, verschleierte Preiskennzeichnung gehandelt hat, und wenn Ihnen die Kostenpflicht nicht hätte klar sein müssen. Holen Sie im Zweifelsfall professionelle Rechtsberatung seitens eines Anwalts bzw. der Verbraucherberatung ein.


Das Opfer war zum Zeitpunkt der Anmeldung minderjährig.

Was tun?

Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren gelten als "beschränkt geschäftsfähig". Etwa geschlossene Verträge mit Minderjährigen gelten zunächst als "schwebend unwirksam" und können vom Erziehungsberechtigten bei Kenntnisnahme ohne weiteres sofort widerrufen werden. Der Abzocker hat nicht die leiseste Chance, dagegen etwas auszurichten.

Unten in der Linksammlung finden Sie einen Musterbrief, mit dem Sie als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen der Forderung widersprechen können. Ist eine Abo-Anmeldung durch Minderjährige erfolgt, kann bei der Antwort an den Betreiber auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit verwiesen werden. Strenggenommen ist es aber auch durchaus möglich, in einer "Aussitztaktik" erst einmal gar nicht zu reagieren, wenn es sich um einen ganz typischen Vertreter der Nutzlos-Branche handelt.
Ein Verzeichnis aktuell bekannter Abzocker findet man hier:
Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen

Zum Thema, ob Reaktionen Sinn machen, lesen Sie mehr hier:
Nutzlos-Abzocke - schreibseln oder nicht

Auch, wenn Sie der Forderung widersprochen haben, müssen Sie in den meisten Fällen mit weiteren Drohbriefen der Inkassoeintreiber rechnen. Mit diesen Drohbriefen versuchen die Abzocker, Sie doch noch weichzuklopfen. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken und ignorieren Sie alle weiteren Schreiben. Erst, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eintreffen sollte, müssen Sie unverzüglich innerhalb 14 Tagen mit Widerspruch reagieren und am besten auch professionelle Rechtsberatung einholen. Ein solcher Mahnbescheid wird aber mit höchster Wahrscheinlichkeit niemals eintreffen, weil die Abzocker genau wissen, dass sie bei Forderungen gegen Minderjährige i.d.R. chancenlos sind, und weil selbst bei erwachsenen Opfern bei diesen Abzockseiten keine wirksamen Verträge zustandekommen.
Der Einwand vieler Betreiber, der Mitgliedsbeitrag sei in solchen Fällen durch den sogenannten "Taschengeldparagraphen" gedeckt, ist Humbug und wurde bereits durch einschlägige Gerichtsurteile über den Haufen geworfen. Da es sich hier um langfristige Vertragsbindungen sowie nicht um Bagatellbeträge handelt, greift der "Taschengeldparagraph" regelmässig nicht.

Viele Abzockbetreiber versuchen, den Vorwurf des "Betrugs" oder des "Erschleichens von Leistungen" ins Spiel zu bringen, wenn sich der Minderjährige mit falschen Daten angemeldet hat. Dagegen sollte vorgebracht werden, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht durch den Minderjährigen nicht erkennbar war, er also sich des Erschleichens einer kostenpflichtigen Leistung nicht bewußt war.

Unterlässt es der Betreiber, zumutbare und wirksame (!) altersabhängige Zugangsbeschränkungen auf seiner Webseite zu installieren, hat er keine Handhabe, Forderungen gegen Minderjährige einzuklagen.

Immer wieder gibt es auch Versuche, durch Androhung z.B. einer sogenannten "Eintragung in ein Erziehungsregister" (was immer das auch sein soll...) das minderjährige Opfer einzuschüchtern. Auch das ist allerdings völliger Mumpitz, eine Lachnummer. Ein solches "Erziehungsregister" existiert nicht. Im Gegenteil könnte so etwas durchaus gegen den Betreiber als strafbarer Versuch der Nötigung gemäß § 240 StGB ausgelegt werden.

Es gibt Inkassobüros, die selbst ein eigenes "Schuldnerverzeichnis" führen und offen damit prahlen, dass diese Daten von Geschäftspartnern (z.B. Banken und Mobilfunkbetreiber) abgerufen würden. Auch das ist ein professioneller Bluff, der hart an den Bereich der Nötigung grenzt. Eine Rechtsgrundlage für ein solches privat geführtes Schuldnerverzeichnis gibt es in Deutschland nur in wenigen, speziell genehmigten Fällen (z.B. der Schufa), aus Datenschutzgründen dürften Banken oder Firmen abgesehen von der Schufa niemals rechtmässig solche privaten Auskunfteien in Anspruch nehmen.

Die Drohung mit einem Eintrag bei der Schufa gehört zum typischen Droh-Repertoire von Abzock-Anwälten bzw. deren Inkassobüros. Es handelt sich jedoch hier um einen Bluff, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Eintrags in diesen Fällen i.d.R. nicht vorliegen.

Jedenfalls sollten alle Drohungen und Mahnungen Sie nicht beeindrucken. Die Abzocker lernen dazu und entwickeln immer neue Scheinargumente, um Sie einzuschüchtern. Lesen Sie hier mehr dazu: Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?

Das entscheidende ist jedoch: vor Gericht trauen sich diese Abzocker nicht - und selbst dann könnten Sie als Eltern immer noch "bei Kenntnis" den "Vertrag" für nichtig erklären.

Schadenersatzansprüche gegen den Erziehungsberechtigten sind durch das "Unternehmen" regelmäßig in solchen Fällen nicht durchsetzbar. Siehe dazu:

" Urteil des AG München vom 18.2.09, AZ 262 C 18519/08, gegen den Betreiber einer Flirtseite

Ein Abzock-Abonnement kündigen

Kündigen Sie ein Abonnement nur dann, wenn Sie sich für dieses Abo auch tatsächlich angemeldet hatten, d.h. nur dann, wenn ein überhaupt rechtsgültiger Vertrag zustandegekommen war.

Lesen Sie hier, wie eine wirksame Bestellung im Internet normalerweise zustandekommt.

Beachten Sie den wichtigen Unterschied zwischen den Begriffen: Widerspruch, Widerruf, Kündigung.

Wenn Sie diesen Unterschied nicht verstanden haben, unternehmen Sie besser nichts auf eigene Faust, sondern holen Sie besser Rechtsberatung ein.

Etwas, was Sie nicht wirksam bestellt haben, brauchen Sie auch nicht abzubestellen. Sie brauchen auch auf etwaige Mahnschreiben nicht zu reagieren (es wird sowieso auch dann mit immer weiteren standardisierten Drohschreiben geantwortet). Erst auf einen gerichtlichen Mahnbescheid müssten Sie antworten, in Form eines Widerspruchs innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Bescheids. Unterlassen Sie dies, ist die Forderung vollstreckbar - gleichgültig, ob berechtigt oder nicht. Erfahrungsgemäß wird es aber bei nicht gültigem Vertrag nicht zu einem solchen gerichtlichen Mahnbescheid kommen.

Sie sollten ebenfalls nicht den Fehler machen, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen, wenn Sie eigentlich vorhaben, den Vertrag wegen Minderjährigkeit bzw. wegen überraschender Klauseln, arglistiger Täuschung etc. für nichtig zu erklären. Beachten Sie, dass eine Kündigung gegen Sie als Anerkenntnis eines gültigen Vertrags ausgelegt werden kann.

Prüfen Sie auch, ob der Vertrag nicht noch widerrufen werden kann. Lesen sie dazu den Artikel über das Widerrufsrecht.

Wenn Sie tatsächlich etwas bestellt haben, und wenn der Vertrag nicht bestreitbar, widerrufbar oder anfechtbar ist:
Kündigen Sie frühestmöglich, aber niemals lediglich per e-Mail! Der Beweis des Maileingangs beim Betreiber ist Ihnen in Streitfällen kaum möglich. In vielen Fällen wird der Betreiber z.T. erfolgreich behaupten, niemals eine Kündigungsmail von Ihnen bekommen zu haben.

Kündigen Sie immer per eingeschriebenem Brief!
Das heißt: per Einschreiben mit Rückschein.
Ist die ladungsfähige Anschrift des Betreibers nicht bekannt, versuchen Sie, in Internetforen und durch Recherchen (Google o.a. Suchmaschinen!) Informationen über den Betreiber zu erhalten.

In vielen Fällen ist der Betreiber bereits einschlägig bekannt, und Sie werden im Forum bei www.computerbetrug.de oder hier bei www.antispam.de nach kurzer Suche schon einige Informationen finden.


Kann ich selbst einen Abzocker verklagen?

Das ist im Prinzip möglich, aber mit gewissen Risiken verbunden. Lesen Sie dazu mehr in diesem Artikel.

Wie kann ich mich sonst noch wehren?

Ein sehr bewährtes Mittel ist es, einen Beschwerdebrief an die Bank des Abzockers zu schreiben. Hierzu können Sie >>>diesen Musterbrief<<< verwenden.

Forderungen an den Gesetzgeber

Da die Abzocke im Internet immer weiter um sich greift, empfiehlt sich m.E. folgende Überlegung:

Viele Abzocker nutzen die Anonymität des Internets aus, um über einen "grauen Kanal" unter Umgehung des Zivil- und auch Steuerrechts ihren Reibach zu machen.

Unter Verschleierung der Identität wird versucht:

  • Opfer arglistig zu täuschen,
  • Zeit zu gewinnen,
  • Steuern zu hinterziehen,
  • Gewinne sicher ins Ausland abzuführen.

Daher sollte gelten:

Wer im Internet Leistungen anbietet, aber keine ladungsfähige, gültige Postanschrift (z.B. nur eine Mailbox) im In- oder Ausland im Impressum der betreffenden Seite ausweist, sollte keinerlei! Anspruch auf Zahlung der dort angebotenen Leistungen haben - ganz gleich, ob eine gültige Anmeldung erfolgte, und ob Leistungen tatsächlich erbracht wurden oder nicht. Ein rechtsgültiger Vertrag kann nur zwischen Partnern zustandekommen, die sich bekannt sind. Unterlässt es der Leistungserbringer, seine Identität bekanntzugeben bzw. macht er hierzu falsche, unvollständige oder irreführende Angaben, sollte er auch über beauftragte Dritte (Inkassobüros!) keinerlei Zahlungsansprüche geltend machen können.

Sinnvoll wären insbesondere Änderungen des Inkassorechts.
Siehe dazu auch: Abzocke und kein Ende. Was ist zu tun


Linksammlung

Die Info-Videos von "Katzenjens" auf Youtube

Videos zum Thema Abzocke

Liste bekannter Abzockbetreiber

Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen VZBV - Liste von Kostenfallenanbietern


Einschlägige Urteile:

Von den Abzockern verlorene Prozesse gegen Opfer:

  • AG München, vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06

Urteil des Amtsgerichts München gegen einen Lebensprognose-Servicebetreiber

  • AG München, vom 18.2.09, AZ 262 C 18519/08

Urteil des AG München vom 18.2.09, AZ 262 C 18519/08, gegen den Betreiber einer Flirtseite

  • AG Hamm, vom26.03.2008, Az. 17 C 62/08

Urteil des Amtsgerichts Hamm gegen einen SMS-Servicebetreiber

  • AG Köln, vom 23.10.2008, Az. 114 C 155/08

Urteil des Amtsgerichts Köln gegen "lovebuy.de"

  • AG Berlin Mitte, vom 05.11.2008, Az. 17 C 298/08

Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte gegen "Nachbarschaft24.net"

  • AG Gummersbach, 30.03.2009, Az. 10 C 221/08

Urteil des Amtsgerichts Gummersbach gegen einen Webseitenbetreiber

Nebelkerzen gegen Abzockopfer

Hier ein Artikel mit einem krassen Beispiel, welches zeigt, wie Rechtsanwälte gegenüber unerfahrenen Laien Nebelkerzen auswerfen, um sie zu verunsichern und zur Zahlung zu bewegen:

Nebelkerzen von Rechtsanwälten der Nutzlosbranche

Von Verbraucherschutzverbänden erwirkte Urteile gegen Abzocker:


Zu Rechtsfragen:

Sonstige Info:

Justizaktionen:

Musterbriefe der Verbraucherzentrale Bayern:

Hinweis zu den Musterbriefen: anhand langer Erfahrung ist zu sagen, dass diese Musterbriefe durchweg nicht zu dem erhofften Erfolg führen, dass anschließend die Zustellung weiterer Mahnungen unterlassen wird. Das kann Ihnen aber egal sein. Lesen Sie hier, warum:
Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren?


--Goofy 18:50, 23. Jul 2006 (CEST)




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