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Münchner Inkassoanwältin muss Anwaltskosten für Forderungsabwehr zahlen



Ein Opfer einer Webseiten-Abzockfalle aus dem Raum Karlsruhe hat sich erfolgreich mit anwaltlicher Hilfe gegen die penetranten Versuche zur Eintreibung der Phantasieforderung gewehrt.

Der Mann war auf die Abzockseite "geburtstags-infos.de" geraten, hatte den versteckten Preishinweis nicht gesehen und sich dort mit seinen persönlichen Daten angemeldet. Genau wie unzählige anderer Websurfer in Deutschland erhielt er daraufhin Mahnungen einer weithin bekannten Münchner Inkassoanwältin.

Doch er hat den Spieß umgedreht und war damit erfolgreich.

Sein Anwalt hat zunächst einmal Widerspruch gegen die Forderung eingelegt. Daraufhin hat die Münchner Anwältin sofort auf die Forderung verzichtet. Eine negative Feststellungsklage sollte wohl - wieder einmal - lieber nicht riskiert werden.

Doch damit nicht genug - nun wurde sie vom Amtsgericht Karlsruhe (Az. 9 C 93/09) zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten plus der Gerichtskosten in Höhe von ca. 150 € verurteilt.

Zwar ist das Urteil rechtskräftig, nach neueren Informationen wurde trotzdem von der Gegenpartei Revision angekündigt.

Der Anwalt konnte jedenfalls glaubhaft machen, dass die Inkassoanwältin in vielen Fällen, wo sich die Opfer mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderung wehren, gleich auf die Forderung verzichtet. Daraus hat das Gericht hergeleitet, dass die Inkassoanwältin Kenntnis davon haben muss, dass die Massenforderungen allesamt ohne Rechtsgrundlage gestellt werden.

Was auch plausibel klingt.

Wären die Forderungen rechtens, dann müsste sie keine Angst vor negativen Feststellungsklagen haben und würde die Forderung dann auch selbst ggf. gerichtlich geltend machen. Das aber tut sie nicht.

Auch zu dem Webangebot "geburtstags-infos.de" hat sich das Gericht geäußert. Die Webseite sei "...ersichtlich darauf angelegt,  Internetbenutzer zu täuschen über die Kostenpflichtigkeit des Angebots".

Bemerkenswert war auch in diesem Fall, dass erfolglos versucht wurde, diesen für die Abzocker negativen Urteilsspruch durch Zahlung der Kosten noch vor dem Urteil zu verhindern. Dafür war es jedoch zu spät.

Aus den hier vorliegenden Gesamtumständen hat das Gericht weiter abgeleitet, dass der Verdacht auf Beihilfe zum versuchten Betrug besteht.

Eine sicherlich folgenschwere Aussage, wo doch in der Vergangenheit die ermittelnden Staatsanwälte in derartigen Fällen die Verfahren gegen Inkassoanwälte meistens eingestellt haben, ohne Anklage zu erheben, weil angeblich  ein Betrugsvorsatz nicht nachweisbar sei.

Zwar haben andere Gerichte bis hin zum BGH wiederholt die Rechtsprechung vertreten, dass es "zum normalen Lebensrisiko gehöre, eine falsche Rechnung zu bekommen", und dass daher in solchen Fällen ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zur Abwehr solcher Forderungen nicht bestehe.

Wenn jedoch durch gute Dokumentation glaubhaft gemacht werden kann, dass die Forderung ersichtlich und in voller Kenntnis an den Haaren herbeigezogen wurde, so besteht durchaus ein Schadenersatzanspruch in Form der Kostenerstattung anwaltlicher Maßnahmen, die dazu dienen, um den Betrugsversuch abzuwehren.

Das Urteil hätte daher eine wichtige Signalwirkung.

Zum einen wurde gerichtlich die arglistige Täuschung und damit der Betrugsvorsatz nicht nur der Abzockseite, sondern auch die Beihilfe zum versuchten Betrug bezüglich der Inkassobeitreibung festgestellt.

Zum anderen erhalten die Abzockopfer damit eine handfeste Argumentationshilfe, um sich in Zukunft mit anwaltlicher Hilfe gegen die immer weiter ausufernde Abzockmentalität zur Wehr zu setzen, ohne dabei auf den außergerichtlichen Anwaltskosten sitzenzubleiben.

Dies kann z.B. zur Folge haben, dass die Nutzlos-Abzocker in Fällen außergerichtlicher Forderungsabwehr zunehmend mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden.

Laut neuerer Informationen wollen die Münchner gegen dieses Urteil nun doch Revision einlegen - nachdem sie erst den Urteilsspruch durch Vorwegzahlung verhindern wollen. Offenbar will man nun unter allen Umständen die negativen Folgen aus dem Urteil verhindern und setzt mit einer Revision alles auf eine Karte.

Sollte dieses Beispiel Schule machen und das Urteil in der Revision bestätigt werden, hätte dies sicher Auswirkungen auf die Infrastruktur der Abzock-Inkassohelfer.


Artikel bei heise.de:

Heise.de - Newsticker


Webseite des erfolgreichen Anwalts:

martinundkuester.de


Information zu einem Parallelfall, wo allerdings keine Anmeldung auf der Webseite erfolgt ist:

 (Amtsgericht Leipzig Az.: 106 C 6778/08, vom 12.02.2009, gegen Net 24 Ltd. & Co.)

Kanzlei-Borchardt.de


Zur Diskussion im Forum bei Computerbetrug.de:

Forum.Computerbetrug.de


Grundsatzinfos zu Webseiten-Abzocke:

Info-FAQ - Antispam-Wiki


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